Michael Baczko Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht

Rechtstipps zum erfolgreichen Umgang mit Behörden, Gerichten u.a.

Allgemeiner Überblick

Überblick über das Sozialrecht mit Exkurs : ärztliche Behandlung

Unter Sozialrecht versteht man alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die der Sicherung sozialer Risiken der Bürger dienen. Soziale Risiken können u. a. Arbeits- und Einkommenslosigkeit, Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Tod sein.
Das Sozialrecht ist neben dem Steuerrecht das umfangreichste Rechtsgebiet. Die wesentlichen Bestimmungen sind in den Sozialgesetzbüchern SGB I bis SGB XII geregelt. Darüber sind in anderen Gesetzen, wie das Kindergeldgesetz, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAfÖG), OEG (Opferentschädigungsgesetz) sozialrechtliche Ansprüche der Menschen, die in Deutschland leben, aber auch von Deutschen, die im Ausland leben, geregelt.

Das Verfahren im Sozialrecht ist wesentlich einfacher als der Laie meint.
Antragsverfahren, Widerspruch und Klage sind formfrei und einfach durchzuführen.

Antragsverfahren:

Ein verbreiteter Irrtum ist, dass ein Antrag nur mit einem Antragsformular gestellt werden kann.

Jeder Antrag, sei es ein Antrag auf Rente, sei es ein Antrag auf Grundsicherung, bzw. Bürgergeld, Schwerbehinderung etc. kann formfrei gestellt werden.

Ausnahmen:

Eine Ausnahme besteht bei der gesetzlichen Unfallversicherung. Hier müssen die Leistungen von Amts wegen, also  o h n e  Antrag erbracht werden.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist verpflichtet, Unfälle im Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Beschäftigte sterben oder sich so verletzen, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind. 
Oft wird aus verschiedenen Gründen aber der Unfall, die Krankheit etc. nicht gemeldet. In diesen Fällen sollte man dann selbst dies der Unfallversicherung melden.
Benders wichtig ist dies für selbstständig, freiwillig Versicherte.

Sozialhilfe

Auch die Leistung der Sozialhilfe müssen ohne formellen Antrag erbracht werden. Die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (nicht des Bürgergeldes nach dem SGB II) müssen von Amts erbracht werden, wenn dem Sozialamt die Sozialhilfebedürtigekeit bekannt wirdDies regelt § 18 SGB XII
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In der Regel muss man aber einen Antrag auf Sozialhilfe stellen, da dem Amt ja zunächst die Sozialhilfebedürftigkeit nicht bekannt ist.
Nachbarn, Freunde etc. können, wenn diesen eine soziale Notlage bekannt ist, somit für den Betreffenden einen "Antrag" auf Sozialhilfe (nicht Bürgergeld stellen). Wenn ein Nachbar etc. einen "Antrag" auf Sozialhilfe stellt, dann ist das kein Antrag im eigentlichen Sinne. Vielmehr setzt er das Sozialamt von der Sozialhilfebedürftigkeit in Kenntnis und das Sozialamt muss dann von Amts wegen tätig werden.

Anspruch auf Sozialhilfe (Grundsicherung) haben alle, die das 18. Lebensjahr vollendet und noch keinen Anspruch auf Rente haben, aber keine 3 Stunden täglich arbeiten können. Voraussetzung ist, dass sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können (§ 19 Abs. 2 SGB XII - Sozialhilfegesetz).

Tipp: Befindet man sich im erwerbsfähigen Alter und kann man keine 3 Stunden mehr auf Dauer arbeiten, sollte man beim Sozialamt einen Antrag auf Sozialhilfe und hilfsweise einen Antrag auf Bürgergeld (Leistungen nach dem SGB II) stellen. Es muss erst vom Amt festgestellt werden, ob man Erwerbsunfähigkeit ist (keine 3 Stunden täglich arbeiten kann) oder erwerbsfähig ist. Ist man erwerbsfähig hat man ggf. Anspruch auf Bürgergeld (Leistungen nach dem SGB II)

Ärzliche Behandlung:

Jeder Arzt muss Sie  bei aktuer Behandlungsbedürftigkeit behandeln. Ein Arzt darf eine notwenige Behandlung nicht davon abhängig machen, dass Sie selbst zahlen, wenn Sie gesetzlich krankenversichert, Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen. 

Die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII müssen von Amts wegen erbracht werden, wenn dem Sozialamt die Sozialhilfebedürtigekeit bekannt wirdDies regelt § 18 SGB XII  -- Wenn Sie auf den link klicken, kommen Sie auf diese Seite wieder zurück, wenn Sie Browswer oben likns den Pfiel nach links <- anklicken -
Somit muss nicht derjenige, der Sozialhilfe oder Bürgergeld bezieht und nicht krankenversichert ist, den Antrag auf Übernahme der ärztlichen Behandlung stellen. Der behandelte Arzt kann (und sollte) in Anwendung des § 18 SGB XII diesen "Antrag " selbst beim Sozialamt stellen.
Ist jemand nicht krankenversichert und finanziell nicht in der Lage, die Behandlungskosten zu zahlen, so erhält -der Arzt vom Sozialamt die gleiche Vergütung wie ein gesetzlich Krankenversicherter § 52 SGB XII (Sozialhilfegesetz)  -- Wenn Sie auf den link klicken, kommen Sie auf diese Seite wieder zurück, wenn Sie im Browswer oben links den Pfeil nach links <- anklicken

Kommt Jemand in ein Pflegeheim oder ein Krankenhaus und hat er nicht das Geld die Kosten zu zahlen und besteht akute Pflegebedürftigkeit oder akute Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung, so muss das Pflegeheim, wenn ein freier Platz vorhanden ist, oder das Krankenhaus denjenigen aufnehmen /behandeln. Das Pflegeheim/Krankenhaus muss dann sofort das Sozialamt informieren.

Unzulässig ist es bei einer akuten notwendigen ambulanten ärztlichen Behandlung oder Krankenhausbehandlung, wenn der Betroffene nicht krankenversichert ist und nicht in der Lage ist die Behandlung zu zahlen, eine Behandlung nur durchzuführen, wenn ein Vertrag über eine Privatbehandlung unterschrieben wird.

Sollte die (notwendige) Behandlung nicht durchgeführt werden und es deshalb zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen kommen, macht sich der Arzt, das Krankenhaus möglicherweise wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar.
Einem Obdachlosen darf somit, wenn akute Behandlungsbedürftigkeit besteht, nicht die Behandlung verweigert werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite: https://www.anwalt.org/behandlungspflicht/

Soweit ein Antrag für Leistung notwendig ist, ist die Formlosigkeit insbesondere wichtig, da bereits der formlose Antrag Fristen auslöst. Natürlich muss danach, damit über den Antrag entschieden werden kann, das entsprechende Antragsformular ausgefüllt und mit entsprechenden Unterlagen/Belegen an das Sozialamt gesendet werden.

Vergeuden Sie also keine Zeit damit, ein kompliziertes Antragsformular auszufüllen und Belege zu sammeln und dann erst den Antrag zu stellen, sondern stellen sie den formlosen Antrag sofort, wenn sie die Leistung benötigen.
Haben sie z.B. keine finanziellen Mittel mehr, um ihren Unterhalt zu sichern, stellen sie sofort den sogenannten formfreien Antrag auf Bürgergeld oder Sozialhilfe. Dies ist z.B. deshalb wichtig, da, wenn sie den formlosen Antrag Ende des Monats stellen, Sie die Leistung dann noch für den gesamten Monat bekommen.

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