Michael Baczko Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht

Rechtstipps zum erfolgreichen Umgang mit Behörden, Gerichten u.a.

Schenkungsrückforderung, Abgeltung für Wohnrecht etc.

Erhält jemand Sozialhilfe, zahlt z.B. das Sozialamt (der Sozialhilfeträger) die ungedeckten Pflegekosten für Vater oder Mutter, so fragt das Sozialamt, ob sonstige Forderungen des Sozialhilfeempfängers bestehen.

§ 93 Abs. 1 SGB XII (Bundessozialhilfegesetz) bestimmt, dass Forderungen des Sozialhilfeempfängers auf den Sozialhilfeträger übergehen. Aus diesem Grund fragt das das Sozialamt (der Sozialhilfeträger), ob der Sozialhilfeempfänger in den letzten 10 Jahren Schenkungen vorgenommen hat, jemanden Darlehn gegeben hat, Wohn- oder Nutzungsrechte des Sozialhilfeempfängers bestehen etc.. Ist dies der Fall, leitet das das Sozialamt (der Sozialhilfeträger) diese Ansprüche durch einen Bescheid auf sich über und macht die Ansprüche gegen den Beschenkten etc. geltend.

Rückforderung einer Schenkung

§ 528 BGB bestimmt, dass der Schenker wegen Verarmung die Schenkung zurückfordern kann, wenn die Schenkung in den letzten 10 Jahren vor Einsetzen der Sozialhilfebedürftigkeit erfolgte. Es muss aber nicht der gesamte Betrag auf einmal gezahlt werden, sondern nur derjenige, welcher zum Unterhalt benötigt wird.
Erhält z.B. ein Pflegebedürftiger von der Sozialhilfe 500€ ungedeckte Pflegekosten im Monat, so muss der Beschenkte diese 500€ monatlich an das Sozialamt zahlen. Nur in bestimmten Fällen, wenn der Unterhalt des Beschenkten durch Zahlung des entsprechend Betrages an das Sozialamt nicht mehr gesichert ist, muss er nichts zahlen (529 Abs. 2 BGB).
Weiterhin bestimmt § 529 Abs. 1 BGB, dass der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ausgeschlossen ist, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

Liegt eine Schenkung vor, sollte man ggf. mit der Stellung des Sozialhilfeantrags abwarten, bis die10 Jahre verstrichen sind.

Sonstige Forderungen

Wohn-/Nutzungsrecht

Haben Sozialhilfeempfänger, die nun in einem Pflegeheim sind, ein Wohn- oder Nutzungsrecht bezüglich der von ihnen vorher bewohnten Wohnung, muss ggf. eine Abgeltung für das Wohn- oder Nutzungsrecht an das das Sozialamt (den Sozialhilfeträger) gezahlt werden.
In vielen, insbesondere älteren notariellen Verträgen, ist nicht geregelt, was passiert, wenn der Betroffene das Wohn– oder Nutzungsrecht (Nießbrauch), wenn er in einem Alten- oder Pflegeheim wohnt, nicht mehr ausübt.
Dann muss eine Abgeltung für das Wohn– oder Nutzungsrecht gezahlt werden.
Es ist jedoch zulässig in einem Vertrag, in dem jemanden ein Wohn– oder Nutzungsrecht eingeräumt wird, zu vereinbaren, dass dieses erlischt, wenn der Berechtigte auf Dauer die entsprechende Wohnung verlässt oder in einem Alten– oder Pflegeheim untergebracht ist.
Sollte ein entsprechender Vertrag bestehen, in dem dies noch nicht geregelt ist, so ist es möglich, solange der Nutzungs-/Wohnberechtigte noch keine Sozialhilfe bezieht, nachträglich eine entsprechende Klausel aufzunehmen, wonach das Wohn– oder Nutzungsrecht beim Verlassen, beziehungsweise Unterbringung in einem Alten– oder Pflegeheim erlischt.

Darlehn etc.

Hat der Sozialhilfeempfänger Jemandem ein Darlehn gegeben, so leitet das Sozialamt (der Sozialhifeträger) den Rückzahlungsanspruch auf sich über und fordert von Darlehnsnehmer die Rückzahlung des Darelehns. Entsprechendes gilt für sonstige Verträge, z.B. Miet- oder Pachtverträge.

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