Wer zahlt die Kosten der Pflege?
Reicht das eigene Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen und seines Ehegatten / Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz nicht aus, um die Kosten in einem Pflegeheim zu decken oder die Kosten für die Kosten Pflege zu Hause, bzw. in einer Senioren-WG, hat der Pflegebedürftige nach dem Bundessozialhilfegesetz grundsätzlich Anspruch auf Leistungen, die den gesamten Lebensbedarf umfassen.
Dies sind zunächst die Kosten für Unterkunft und zum Lebensunterhalt (Ernährung, Kleidung etc.), dann die Hilfe zur Gesundheit und die Hilfe zur Pflege.
Die Hilfen zur Gesundheit greifen nur dann ein, wenn keine gesetzliche Krankenversicherung besteht oder die gesetzliche oder private Krankenversicherung nicht alle notwendigen Leistungen erbringt. Die Hilfe zur Pflege umfasst grundsätzlich alle Kosten der Pflege, welche nicht von der Pflege- oder Krankenversicherung getragen werden.
Auch Pflegebedürftige in Pflegeheimen haben Anspruch auf zusätzliche Leistungen der Krankenversicherung.
Grob gesagt übernimmt die Sozialhilfe die ungedeckten Kosten für die Unterbringung und Pflege in einem Pflegeheim, soweit diese nicht als Leistung der Pflegeversicherung, Krankenversicherung und anderen vorrangigen Leistungsträgern und eigenen Einkommen und Vermögen gedeckt werden können. Zunächst muss das eigene Vermögen bis auf den Schonbetrag von 10.000 € für die Kosten der Pflege etc. aufgebraucht werden.
Beispielrechnung
Mtl. Gesamtheimentgelt (Pflegegrad 4) bei 30,42 Tagen á 138,53 €
4.214,08 €
Abzgl. Zahlung der Pflegekasse-Stufe 4 *)
-1.841,83 €
Zwischensumme (Gesamtheimentgelt abzgl. Zahlung der Pflegekasse)
2.372,25 €
Zzgl. Taschengeld
135,54 €
Zzgl. weiterer notw. Lebensunterhalt und ggf. sonstiger Bedarf
6,88 €
Abzgl. Rente
1.171,27 €
Grundsicherung (Zahlung der Sozialhilfe)
1.200,98 €
*) Pflegegeld 1.693.00 (Stand 2023)+ Zusatzleistungen der Pflegekasse
Dem Pflegebedürftigen im Heim steht ein Taschengeld zu, welches er nicht für die Pflegekosten einsetzen muss.
Seit Januar 2023 beträgt der Barbetrag (früher „Taschengeld“), um die persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen, 135,54 €. Es wird auf Antrag erhöht, wenn, und soweit ein zusätzlicher notwendiger Bedarf besteht, den die Einrichtung nicht deckt und für den der Mindestbetrag nicht ausreicht (z.B. für Internet im Heim, oder wenn ein Heim nicht genügend Nahrung zur Verfügung stellt).