Vorbemerkung:
Grundsätzlich sind Kindern Ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig. In Ausnahmefällen muss kein Elternunterhalt gezahlt werden.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
Mehrere Kinder haften im Verhältnis ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Zur Berechnung des Unterhaltes werden Einkommen und Vermögen des Kindes herangezogen. Auch Schenkungen der letzten 10 Jahre vor Einsetzen der Bedürftigkeit müssen grundsätzlich (nicht nur von den Kindern, sondern von jedem Beschenkten) herausgegeben werden. Wenn das Kind unterhaltspflichtig ist, wird auch das Einkommen des Ehegatten berücksichtigt, nicht jedoch das Vermögen des Ehegatten. Näheres dazu weiter unten.