Vorbemerkung:
Erhalten Eltern oder ein Elternteil Sozialhilfe, darf die Sozialhilfebehörde vom unterhaltspflichtigen Kind nur dann Elternunterhalt verlangen, wenn dessen jährliches Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV mehr als 100.000 Euro beträgt. Liegt das Einkommen unter dieser Grenze, genügt es, die letzte Jahreslohnabrechnung vorzulegen. Bestehen weitere Einkünfte (z. B. Kapitaleinkünfte), sind diese sowie der letzte Steuerbescheid anzugeben. Weitere Auskünfte müssen dann nicht erteilt werden.
Verlangen die Eltern oder ein Elternteil Sozialhilfe direkt selbst vom Kind Unterhalt gilt die Einschränkung, dass nur dann Elternunterhalt gezahlt werden muss, wenn dessen jährliches Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV mehr als 100.000 Euro beträgt, nicht.
Unabhängig davon können Schenkungen, die die Eltern in den letzten 10 Jahren gemacht haben, vom Sozialamt zurückgefordert werden. Näheres dazu am Ende dieses Textes.
Mehrere Kinder müssen sich anteilsmäßig am Unterhalt für die Eltern beteiligen.