Wer zahlt die Kosten für die Pflege, bzw. die Kosten für die Pflege ?
Müssen Kinder und andere zahlen, wenn ja wann und wieviel ?
Reicht das eigene Einkommen und Vermögen nicht aus, um die Kosten für die Pflege zu Hause, in einer Senioren WG oder in einem Pflegeheim zu zahlen, hat der Pflegebedürftige nach dem Bundessozialhilfegesetz grundsätzlich Anspruch auf Hilfe zur Pflege.
Die Hilfe zur Pflege umfasst die sonstigen Kosten, welche nicht von der Pflegeversicherung getragen werden.
Die Sozialhilfe übernimmt die ungedeckten Kosten für die Unterbringung und Pflege in einem Pflegeheim oder die Pflege zuhause, soweit diese nicht als Leistung der Pflegeversicherung, Krankenversicherung und anderen vorrangigen Leistungsträgern und/oder eigenem Einkommen und Vermögen gedeckt werden können.
Oft wird übersehen, dass Pflegebedürftige neben dem Pflegegeld Anspruch auf zusätzliche Leistungen der Krankenversicherung haben. Hierzu sollte man den Arzt befragen.
Bei dem Einsatz des Vermögens ist zu unterscheiden, zwischen Geld, das vorhanden ist, z.B. als Bargeld, auf dem Konto, auf dem Sparkonto etc. und dem sonstigen Vermögen.
Hat der Ehepartner/Lebenspartner des Pflegebedürftigen Vermögen, muss dieser sein Vermögen, welches den Freibetrag von 10.000,00 € überschreitet, zunächst für die Pflegekosten einsetzen. Besonderheiten gelten bei dem selbst bewohnten Haus, oder der selbst bewohnten Eigentumswohnung.
Haben die Ehegatten/Lebenspartner gemeinsames Vermögen (gemeinsames Sparkonto etc.) wird dieses hälftig aufgeteilt, d.h., überschreitet das gemeinsame Vermögen den Betrag von 20.000,00 €, ist der übersteigenden Betrag zunächst für die Pflegekosten einzusetzen, bevor die Sozialhilfe zahlt. Zum Vermögen zählen auch Kapital-, z.B. Lebensversicherungen. Sterbegeldversicherungen zählen grundsätzlich nicht zum Vermögen.
Gem. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII (Bundessozialhilfegesetz) ist geschützt:
„ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll.
Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.“
Bisher gelten idR 120 qm als Wohnfläche für 2 Personen als angemessen und eine Grundstücksfläche von ca. 300 qm. Dies ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Für 1 Person gelten 50 qm als angemessen.
Wohnt einer der Ehegatten oder Partner nach dem Partnerschaftsgesetz in einem Pflegeheim, ist grundsätzlich ein Haus, in dem mehr als ca. 50 qm vom Ehepartner/Lebenspartner genutzt werden, nicht mehr angemessen und es müsste dem Grunde nach verkauft werden. Eine andere Möglichkeit ist die (ggf. teilweise) Vermietung.
Kommt eine Teilvermietung aufgrund der Beschaffenheit nicht in Frage, so kann der verbliebene Ehegatte/Lebenspartner noch im Haus, in der Eigentumswohnung verbleiben. Die Sozialhilfe (die Zahlung der ungedeckten Pflegekosten) kann als Darlehn bis zum Tod oder Auszug des verbleibenden Ehegatten/Partners gewährt werden.
§ 91 SGB XII.
„Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.“
Rechtzeitig Vorsorge treffen
Soweit ein Haus, eine Eigentumswohnung selbst bewohnt wird und man Kinder hat, empfiehlt es sich ggf. dieses rechtzeitig vor der möglichen Pflegebedürftigkeit den Kindern zu überschreiben.
Man kann sich jedoch ein lebenslanges Wohn- Nutzungsrecht vorbehalten, welches erlischt, wenn der/die Übergeber/in in ein Pflegeheim kommt.
Bei Einräumung des Nutzungs-/Nießbrauchrechtes bleibt der Übergeber (künftige Pflegebedürftige) weiterhin wirtschaftlicher Eigentümer. Er/Sie kann das Haus oder ein Teil davon vermieten, nur nicht verkaufen oder Schulden aufnehmen, es sei den der Übernehmer (das Kind, welches das Haus erhalten hat) stimmt dem zu.
Schenkungen, die in den letzten 10 Jahre, bevor der Schenker sozialhilfebedürftig geworden ist, erfolgt sind, fordert Sozialhilfeträger vom Beschenkten zurück. Deshalb sollte eine solche Übertragung des Wohngrundstückes oder Eigentumswohnung frühzeitig erfolgen. Entsprechendes gilt für sonstige Schenkungen. Es wird jedoch nicht die gesamte Schenkung zurückgefordert. Der Beschenkte muss die monatlich zu zahlende Sozialhilfe/die ungedeckten Pflegekosten zahlen. Ist er dazu nicht in der Lage, weil sein eigener Unterhalt oder derjenige seines Ehegatten/Partner oder Kinder nicht gewährleistet ist, muss er gem. § 529 Abs. 2 BGB nicht zahlen.
Elternunterhalt
Erhält Jemand Sozialhilfe, geht der Anspruch auf Unterhalt gegen die Kinder und sonstige Ansprüche auf das Sozialamt über. Das heißt, das Sozialamt fordert von den Kindern ggf. Unterhalt.
Unterhalt für die Eltern muss seit 2020 ein Kind nur noch zahlen, wenn dessen zu versteuerndes Jahreseinkommen 100.000,00 € überschreitet.
Das Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes wird nicht zum Elternunterhalt herangezogen, wenn das zu versteuerndes Jahreseinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes im Jahr 100.000,00 nicht überschreitet.
Das Vermögen des Ehegatten/Lebenspartners des unterhaltspflichtigen Kindes wird nicht zum Elternunterhalt herangezogen, wenn das unterhaltspflichtige Kind seinen Eltern Unterhalt zahlen muss.
Sollte die Gefahr bestehen, dass das Kind in Zukunft Elternunterhalt zahlen müsste, empfiehlt es sich ggf. rechtzeitig Vermögen an den Ehepartner/Partner zu übertragen. Es gelten hohe Freibeträge. Das Familienheim kann unter Beachtung steuerrechtlicher Bestimmungen ggf. steuerfrei übertragen werden.
Wenn das zu versteuerndes Jahreseinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes im Jahr 100.000,00 überschreitet, wird aufgrund der zu berücksichtigen Ausgaben des unterhaltspflichtigen Kindes und eines Freibetrages für den Ehegatten/Lebenspartner und ggf. Kinder berechnet, ob, und in welcher Höhe vom unterhaltspflichtigen Kind Unterhalt für die Eltern zu zahlen ist.
Derzeit ist streitig, ob die Berechnungen der Sozialämter, welche noch die alten (vor 2020 geltenden) Freibeträge ansetzt, richtig sind.
Diese Frage ist vom Bundesgerichtshof bisher noch nicht entschieden worden.
Das Problem besteht darin, dass die sogenannten Leitlinien zum Elternunterhalt nicht mehr, wie vor 2020 feste Beträge für den Bedarf des Ehegatten vorsehen.
Nunmehr regelt Nr. 19 der Düsseldorfer Tabelle folgendes:
Elternunterhalt: Der Bedarf der Eltern bemisst sich in erster Linie nach deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Er ist konkret darzulegen. Mindestens muss jedoch das Existenzminimum eines Nichterwerbstätigen (Anm. B IV Nr. 2 der Düsseldorfer Tabelle) sichergestellt werden. Darin sind Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. Etwaiger Mehrbedarf ist zusätzlich auszugleichen. Bei einem Heimaufenthalt des Berechtigten wird der Bedarf durch die dadurch anfallenden notwendigen Kosten zuzüglich eines Barbetrags für die persönlichen Bedürfnisse entsprechend § 27b SGB XII bestimmt. Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 41 ff SGB XII sind zu berücksichtigen. Die Regelungen des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) sind bei Bemessung des Unterhalts zu berücksichtigen.
Bis zum Jahre 2020 galt folgendes:
Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.800 EUR (einschließlich 480 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zusammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.440 EUR (einschließlich 380 EUR Warmmiete).
Seit 2020 gilt das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“
Da der Gesetzgeber mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz deutlich gemacht hat, dass er eine Heranziehung von Kindern zum Elternunterhalt dann für unangemessen hält, wenn das Einkommen des Kindes unter 100.000 € pro Jahr liegt, ist meines Erachtens der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt an diese Grenze ab 1.1.2020 anzupassen. Unterhaltsrechtlich ist das Nettoeinkommen maßgeblich.
Es erscheint daher aus heutiger Betrachtung ein Selbstbehalt von 4.500 - 4.700 € für das Kind und etwa 8.100 €
bis 9.000 € bei Zusammenleben Verheirateter angemessen. Die Anhebung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts auf dieses Niveau sichert, dass nicht nur sozialrechtlich eine 100.000 €-Grenze besteht, sondern diese Grenze angemessen unterhaltsrechtlich abgebildet wird.