
Neben dem vom BGH in seiner Entschediung vom 30.08.2006 zugebilligten Schonvermögen
„Wie der Senat bereits entschieden hat, ist der Unterhaltspflichtige im Rahmen des Elternunterhalts berechtigt, neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens als zusätzliche private Altersversorgung aufzuwenden. Dann ist es nur konsequent, ihm auch ein Vermögen in der Höhe zu belassen, wie er es mit diesen Aufwendungen im Laufe eines Erwerbslebens ansparen könnte.“
werden in § 90 SGB XII eine Reihe von Vermögensgegenständen aufgeführt, von deren Einsatz oder Verwertung die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf: Ausgenommen bleibt danach Vermögen,
Was "kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte" i.S. des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sind, wird in der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sinddes Bundessozialhilfegesetzes vom näher bestimmt:
Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind,
1.
wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person abhängig ist,
a) bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch 1 600 Euro, jedoch 2 600 Euro bei nachfragenden Personen, die das 60.
Lebensjahr vollendet haben, sowie bei voll Erwerbsgeminderten im Sinne der gesetzlichen
Rentenversicherung und den diesem Personenkreis vergleichbaren Invalidenrentnern,
b) bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 2 600 Euro, zuzüglich eines Betrages von 256 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird,
2. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners abhängig ist, der nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende Betrag zuzüglich eines Betrages von 614 Euro für den Ehegatten oder Lebenspartner und eines Betrages von 256 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten wird,
3. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen einer minderjährigen unverheirateten nachfragenden Person und ihrer Eltern abhängig ist, der nach Nummer 1 Buchstabe a oder b maßgebende Betrag zuzüglich eines Betrages von 614 Euro für einen Elternteil und eines Betrages von 256 Euro für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird.
2Im Falle des § 64 Abs. 3 und des § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des in Satz 1 genannten Betrages von 614 Euro ein Betrag von 1 534 Euro, wenn beide Eheleute oder beide Lebenspartner (Nummer 2) oder beide Elternteile (Nummer 3) die Voraussetzungen des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen oder so schwer behindert sind, dass sie als Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes erhielten.
(2) Ist im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 das Vermögen nur eines Elternteils zu berücksichtigen, so ist der Betrag von 614 Euro, im Falle des § 64 Abs. 3 und des § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von 1 534 Euro, nicht anzusetzen. 2Leben im Falle von Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Eltern nicht zusammen, so ist das Vermögen des Elternteils zu berücksichtigen, bei dem die nachfragende Person lebt; lebt sie bei keinem Elternteil, so ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 anzuwenden.
Übersicht:
Kleines Hausgrundstück i.S.d. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG
1. "Hausgrundstück" sind bebaute Grundstücke, Erbbaurechts-Häuser, Eigentumswohnungen und Dauerwohnrechte.
2. Bei dem Merkmal "klein" stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (v.a. Urteil vom 17.01.1980 -Az.: 5 C 48/78-, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 1980, S. 321) auf eine Kombination von vier Faktoren ab:
a) Personenfaktor: Größe der Familie des Hilfesuchenden den sowie die sonstigen Personen der Bedarfsgemeinschaft;
b) Bedarfsfaktor: besonderer Bedarf, z.B. wegen dauernder Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Alter, Erwerbstätigkeit im Haus;
c) Qualitätsfaktor: Größe, Zuschnitt und Ausstattung des Hauses im Verhältnis zu den Wohnbedürfnissen;
d) Wertfaktor: Verkehrswert des Objektes.
3. Nicht unter den Begriff des "kleinen Hausgrundstücks" fallen z.B. Mehrfamilienhäuser, Appartementhäuser, Geschäftsgebäude, Luxusvillen.
4. Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung stets, daß der Unterhaltsverpflichtete allein oder zusammen mit Angehörigen das Hausgrundstück selbst oder zumindest teilweise bewohnt.