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Diese Ausführungen sind angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichthofes hinsichtlich der Höhe der Inanspruchnahme nicht mehr voll zutreffend.
So ist z.B. beim Mietwert der Mietwert einer "Luxuswohnung" nicht voll als Einkommen anzusetzen.
vorab :
Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshof
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang Kinder zu Unterhaltsleistungen für ihre betagten Eltern herangezogen werden können. In dem nunmehr entschiedenen Fall hatte der klagende Landkreis der im Heim lebenden Mutter des Beklagten Sozialhilfe in Höhe der nicht durch eigene Einkünfte gedeckten Heimkosten gewährt. Der Beklagte, der als Beamter zum 1. Februar 1999 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, lebt mit seiner Ehefrau in einem im Miteigentum der Ehegatten stehenden, durch Kreditaufnahme finanzierten Eigenheim.
Das Amtsgericht hat der Klage des Kreises in Höhe von rund 620 DM monatlich für die Zeit von März 1998 bis Januar 1999 stattgegeben und sie im übrigen mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb – ebenso wie seine Revision – erfolglos.
Der XII. Zivilsenat hat die Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, der Vorteil des Wohnens im eigenen Haus wirke sich im vorliegenden Fall nicht einkommenserhöhend aus, bestätigt. Er hat die Ansicht vertreten, bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt sei der Wert des mietfreien Wohnens nicht nach der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der nach ihren individuellen Verhältnissen ersparten Mietaufwendungen zu bestimmen. Von dem Unterhaltspflichtigen könne nämlich nicht erwartet werden, daß er den objektiven "Mehrwert" seines Familienheims durch eine Vermietung oder Veräußerung realisiere. Eine solche Verwertung obliege ihm gegenüber einem Elternteil nicht, weil er im Verhältnis zu diesem nicht verpflichtet sei, eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinzunehmen, mithin auch keine grundlegende Beeinträchtigung der bisherigen Lebensführung, zu der auch das Wohnen im eigenen Haus gehöre.
Der Senat hat weiter entschieden, daß der Wohnwert – wenn es um Unterhaltsanprüche von Eltern geht – sich auch um den in den Darlehensraten enthaltenen Tilgungsanteil reduziert, wenn und soweit sich die Verbindlichkeiten und die hieraus resultierenden Annuitäten in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen Höhe halten und zu einer Zeit eingegangen wurden, als der Unterhaltspflichtige noch nicht damit zu rechnen brauchte, für den Unterhalt eines Elternteils aufkommen zu müssen.
Darüber hinaus hat der Senat die Auffassung des Oberlandesgerichts gebilligt, daß in der Regel nur die Hälfte des Einkommens des Unterhaltspflichtigen, das seinen Mindestselbstbehalt nach den Unterhaltstabellen übersteigt, für den Elternunterhalt einzusetzen sei.
Urteil vom 19. März 2003 – XII ZR 123/00
Karlsruhe, den 19. März 2003
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Nach § 1601 BGB haben nicht nur Kinder gegen die Eltern, sondern auch den Eltern gegen die Kinder einen lebenslangen Anspruch auf Unterhalt. Wie beim Kindesunterhalt sind jedoch Bedürftigkeit (§ 1602 I BGB), die Höhe (§ 1610 I BGB) und die Leistungsfähigkeit (§ 1603 I BGB) zu beachten, wobei zunächst immer der Ehegatte (des Elternteils) vorrangig haftet (§§ 1608, 1584 BGB), während die Kinder nach § 1606 I BGB vorrangig vor den Großeltern und Enkelkindern haften.
Eine Ersatzhaftung des Kindes kommt nach §§ 1584, 1608 BGB in Betracht, wenn der Ehegatte (des Elternteils) nicht leistungsfähig ist; ferner nach §§ 1584, 1608, 1607 II BGB bei erschwerter Durchsetzbarkeit des Anspruchs gegen den Ehegatten(des Elternteils), z.B. bei Ansatz eines fiktiven Einkommens wegen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit oder bei unbekannten Aufenthalts, wobei in diesen Fällen der Unterhaltsanspruch auf das Kind übergeht.
Bei Leistung von Sozialhilfe geht der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die Tochter nach § 91 I 3 BSHG nicht auf den Träger der Sozialhilfe über, wenn die Tochter schwanger ist oder ein leibliches Kind bis sechs Jahre betreut.
BGH FamRZ 1992, 795 ff,- eingehend Günther FuR 1995, 1 ff- Menter FamRZ 1997, 919 ff, WendlPauling § 2 Rn 600 ff; Heiß-Deisenhofer, 13.1 ff, Hdb-FamR/ Gerhardt Kap 6 Rn 206 ffWendl-Pauling § 2 Rn 606, 607
OLG Karlsruhe Fam RZ 1991, 971; Palandt § 1607 Rn 5
Wendl-Scholz § 6 Rn 521; Hdb-FamRecht/ Gerhardt Kap 6 Rn 19
Bedürftigkeit
Heiß-Deisenhofer, 13.9
Günther a.a.O.;
Hdb-FamRecht/Gerhardt Kap 6 Rn 207b
Vorhandenes Vermögen der Eltern ist zunächst zu verwerten. Zu belassen ist lediglich das sog. Schonvermögen nach § 88 II Nr. 8 BSHG), bzw. wenn die Verwertung unzumutbar wäre.
An die Erwerbsobliegenheit der Eltern bestehen hohe Anforderungen wie beim Volljährigen, d.h. es muß jede Tätigkeit, auch unterhalb des Ausbildungsniveaus angenommen werden, um sich selbst zu unterhalten.
Höhe
Der Bedarf der Eltern nach § 1610 I BGB ergibt sich zunächst aus der aus ihrem Einkommen und Vermögen abgeleiteten Lebensstellung, wobei als Existenzminimum (wie beim volljährigen Kind mit eigener Lebensstellung) der notwendige Eigenbedarf für Ehegatten nach der Düsseldorfer Tabelle (Ziffer V) anzusetzen ist; soweit Heim- und Pflegekosten anfallen, die nicht selbst gedeckt werden können, richtet sich der Bedarf nach diesen Kosten einschließlich eines Taschengeldes.
Soweit mehrere Kinder für den Unterhalt haften, besteht eine anteilige Haftung nach § 1606 III 1 BGB,
wobei für die Berechnung der Haftungsquote vorab der Selbstbehalt vom bereinigten Nettoeinkommen abzuziehen ist.
BGH FamRZ 1998, 367/368; Wendl-Pauling § 2 Rn 614
BGH FamRZ 1985, 273; OLG Oldenburg FamRZ 1991, 1090; Wendl-Pauling § 2 Rn 615
Günther a.a.O.;
Hdb-FamRecht/Gerhardt Kap 6 Rn 206a
Palandt § 1601 RdNr 5; Wendl-Pauling § 2 Rn 612
Günther a.a.0.
BGH FamRZ 1986, 153; BayL 15d
Die Eltern haben gegen die Kinder weder einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß noch auf Ausbildung.
Leistungsfähigkeit
a) Selbstbehalt
Bei der Leistungsfähigkeit ist es wegen der im Vergleich zur Unterhaltspflicht der Eltern gegen Kinder grundartig anderen Lebenssituation angebracht, den angemessenen Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle von derzeit DM 1.800,-- um einen maßvollen Zuschlag zu erhöhen, nach der DT erfolgt eine Erhöhung des angemessenen Selbstbehalts gegenüber Volljährigen um 25% auf derzeit DM 2.250,- mit einem Anteil für Unterkunft und Heizung von DM 800,--; nach den BayL gegenüber Erwerbstätigen auf DM 2.250,--, gegenüber Nichterwerbstätigen auf DM 2.000,-- mit einem Anteil für Unterkunft und Heizung von DM 800,--; bei Überschreiten der Wohnkosten gilt BayL 20 f entsprechend.
Siehe aber nun Grundsatzurteil des BGH vom 24. Oktober 2002 – Az: XII ZR 266/99. Hiernach ist von dem verbleibenden Restbetrag der über dem Selbstbehalt liegt allenfalls nur die Hälfte zum Unterhalt einzusetzen.
b) Einkommen und Vermögen
Für den Verwandtenunterhalt ist stets das gesamte Einkommen des Pflichtigen einzusetzen;
zur Einkommensermittlung eines Selbständigen; strittig ist, ob dem Pflichtigen bei Leistung des Unterhalts die Hälfte seines Einkommens verbleiben muß.
Palandt § 1601 RdNr 8; Wendl-Pauling § 2 Rn 613
BGH FamRZ 1992, 795; eingehend Menter FamRZ 1997, 919 ff
DT Anm. D 1
BayL 20 d
LG Detmold FamRZ 1998, 47
vgl. Empfehlungen des Dt. Vereins für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger zur Sozialhilfe
Soweit kein ausreichendes Einkommen vorhanden ist, ist vorhandenes Vermögen einzusetzen. Eine Grenze findet die Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes, wenn der Eigenbedarf des Pflichtigen tangiert wird, z.B. beim selbstgenutzten Eigenheim oder bei Wertpapieren, deren Rendite der Pflichtige für seinen Familienunterhalt benötigt; ferner wenn die Verwertung mit einem wirtschaftlich nicht zu vertretenden Nachteil verbunden wäre, z.B. bei Veräußerung von Wertpapieren mit einem erheblichen Kursverlust; die Veräußerung einer Ferienwohnung wird dagegen regelmäßig zumutbar sein, wenn sie nicht als Einkommensquelle dient.
Als sog. Schonvermögen (Vermögensreserve) ist dem Pflichtigen ein erheblich höherer Betrag als dem Bedürftigen zu belassen, z.B. ein Betrag von DM 20.000,-- (mit Erhöhung bei mehreren Familienmitgliedern).
Geht der Pflichtige keiner Erwerbstätigkeit nach, sind an die Erwerbsobliegenheit geringere Anforderungen zu stellen wie beim Kindesunterhalt, ist der Unterhaltspflichtige Hausmann oder Hausfrau, gelten die Grundsätze der sog. Hausmannrechtsprechung nicht.
c) Bereinigtes Nettoeinkommen
Bei der Einkommensbereinigung sind vor allem vorrangige Unterhaltsverpflichtungen, z.B. für Kinder und Ehegatten abzugsfähig (vgl. § 1609 BGB), bei der Berücksichtigung von Verbindlichkeiten können auch Verpflichtungen abgezogen werden, die sich nicht in einer konkreten Zahlungspflicht ausdrücken, sondern der angemessenen Bildung von Rücklagen dienen, ebenso angemessene Kredite zum Kauf eines Pkw, Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge und vermögensbildende Aufwendungen, z.B. für den Erwerb eines Eigenheimes oder Lebensversicherungen;
BGH FamRZ 1989, 170; 1986, 48; 1998, 367/369
BGH FamRZ 1986, 48; Wendl-Pauling § 2 Rn 623
BGH FamRZ 1986, 48
Wendl-Pauling § 4 Rn 623
Wendl-Pauling § 4 Rn 622
BGH FamRZ 1987, 472
Heiß-Deisenhofer 13. 7; Hdb-FamRecht/ Gerhardt Kap 6 Rn 207
BGH a.a.0.
OLG Oldenburg Fam RZ 1991, 1347/1348; eingehend Wendl-Pauling § 2 Rn 619 ff
der Wohnwert richtet sich dabei nach der Marktmiete; bei mehreren Familienmitgliedern ist der Wohnwert entsprechend BayL 20 f aufzuteilen.
Bei Schulden empfiehlt es sich, entsprechend den beim Kindesunterhalt entwickelten Grundsätzen des BGH vorzugehen, d.h. eine Interessenabwägung nach billigem Ermessen vorzunehmen und dabei insbesondere Zweck der Verbindlichkeit, Zeitpunkt und Art der Entstehung sowie Grund und Höhe der Unterhaltsschuld zu prüfen; dabei ist aber ein großzügiger Maßstab unter Berücksichtigung der Lebensstellung des Verpflichteten anzulegen, wobei vor allem das Kriterium, ob bei Begründung der Verbindlichkeit die Unterhaltsschuld bekannt war, eine Rolle spielen wird, ferner ob vermögensbildende Ausgaben dem eigenen Wohnbedarf dienen usw.
d) Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten des Pflichtigen
Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, gelten die Grundsätze der sog. Hausmannrechtsprechung nicht, d.h. er ist nur leistungsfähig, wenn sein eigener angemessener Selbstbehalt gewahrt ist. Dies schließt nicht aus, daß der Pflichtige die ihm zur Verfügung stehenden Mittel ganz oder zum Teil einzusetzen hat, wenn er sie zur Bestreitung des eigenen angemessenen Unterhalts nicht benötigt, weil das vom Ehegatten erzielte (bereinigte) Einkommen ausreichend ist, den angemessenen Familienbedarf zu decken.
Soweit das unterhaltsverpflichtete Kind verheiratet ist, ist daher nicht der Verdienst des Ehegatten in vollem Umfang zur Unterhaltsberechnung heranzuziehen, sondern nur der Teil des Gesamteinkommens des Pflichtigen, der den angemessenen Lebensbedarf der Familien übersteigt und nach dem Verhältnis der von beiden Ehegatten für den Familienunterhalt aufzubringenden Beträge auf den Unterhaltsschuldner fällt.
Problematisch ist, wie hoch der angemessene Bedarf der Familie anzusetzen ist.
BGH FamRZ 1992, 254/257
OLG Oldenburg a.a. 0.
BGH FamRZ 1987, 472; 1991, 182, 185
Hdb-FarnRecht/Gerhardt Kap 6 Rn 207 b; Wendl-Pauling § 2 Rn 625; Palandt § 1601 RdNr 7; Henrichs in Anm. zu LG Bielefeld FamRZ 1992, 590; Menter FamRZ 1997, 919/ 923; LG Bielefeld FamRZ 1998, 49
Da der Ehepartner rechtlich nicht verpflichtet ist, sich in seiner Lebensführung einzuschränken, sind die individuellen Verhältnisse der Ehe zu prüfen, für den Regelfall wird man aber mit Pauschalbeträgen für den Familienbedarf arbeiten müssen, z.B. durch Addition des beiderseits angemessenen Selbstbehalts, wobei der Eigenbedarf des Ehegatten entsprechend den Grundsätzen der DT wegen der Ersparnisse durch das Zusammenleben um 25 % zu reduzieren ist (DT VI); dies ergibt einen angemessenen Familienbedarf bei Ansatz eines angemessenen Selbstbehalts von DM 2.250,-- von DM 4.000,-- (2.250 + 1.750) mit einem Anteil für Unterkunft und Heizung von DM 1.400,--;
bei einem bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen von DM 2.000,-- und des Ehegatten von DM 6.000,-- müßte der Pflichtige daher 1/4 des Familienbedarfs, d.h. DM 1.000,-- (4.000 : 4) tragen, so daß die restlichen DM 1.000,-- für den Unterhalt einzusetzen wären.
Verwirkung
Als Verwirkungsgrund nach § 1611 I BGB kommt vor allem in Betracht, daß der jetzt bedürftige Elternteil gegenüber dem Kind seine Unterhaltsverpflichtung nicht erfüllt hatte;
nicht ausreichend ist dagegen mangels Verschulden, daß ein Elternteil keine ausreichende Altersversorgung aufbaute.
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