Rechtsanwalt Michael Baczko

Die neue Grundsicherung

Achtung : Seit 1.1.2005 ist die Grundsicherung für dauerhaft Erwerbsgeminderte und im Alter in das neue Sozialhilfegesetz eingeordnet worden. Die Ausführungen gelten jedoch sinngemäß auch für das neue Recht. Demnächst erfolgt eine Aktualisierung.

Beantragen hilfebedürftige Menschen Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, müssen wegen des Grundsatzes der Nachrangigkeit der Sozialhilfe deren Kinder oder Eltern für den Unterhalt aufkommen. Dieser Unterhaltsrückgriff ist die Hauptursache für verschämte Altersarmut.

Um diese künftig zu verhindern, wurde im Rahmen der Rentenreform für über 65-Jährige und für aus medizinischen Gründen dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab dem 18.Lebensjahr eine bedürftigkeitsabhängige, gegenüber der Sozialhilfe vorrangige Grundsicherung eingeführt, bei der ein Unterhaltsrückgriff auf Kinder bzw. Unterhaltsrückgriff Eltern mit einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro nicht stattfindet wenn ihre Angehörigen die Grundsicherung in Anspruch nehmen.

Voraussetzung hierfür ist, dass die bedürftigen Eltern (bzw. für die hilfebedürftigen Kinder die Eltern, bzw. der Betreuer) einen Antrag auf Grundsicherung stellen. Dieser kann über die
zuständige Rentenversicherung gestellt werden, welche diese Anträge an die zuständige Stelle weiterleitet. Besser ist es den Antrag direkt bei der Gemeinde / Stadt zu stellen in der der Hilfebedürftige wohnt.

Diese Regelung gilt seit 1.1.2003.
Seit 1.1.2005 ist die Grundsicherung für dauerhaft Erwerbsgeminderte und im Alter in das neue Sozialhilfegesetz eingeordnet worden. Die Ausführungen gelten jedoch sinngemäß auch für das neue Recht. Demnächst erfolgt eine Aktualisierung.

Jeder Betroffene sollte einen Antrag auf Grundsicherung stellen.

Soweit Unterhaltstitel (Gerichtsurteil - Gerichtsvergleich etc.) vorhanden sind, sollte eine
Abänderung unter Hinweis auf die Neuregelung bei Gericht, bzw. bei der Sozialbehörde beantragt werden.

In der Praxis zeigt sich, dass trotz der Grundsicherung insbesondere an ältere Menschen
weiterhin Sozialhilfe geleistet wird, insbesondere bei Heimunterbringung, da die Leistungen der Grundsicherung für die Heimkosten nicht ausreichen.

Nachfolgende Ausführungen gelten, soweit die Grundsicherung nicht eintritt und Sozialhilfe
geleistet wird.


Erläuterung des Bundessozialministeriums als pdf-Datei (203KB)


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