Rechtsanwalt Michael Baczko .
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  Wie wird das Einkommen ermittelt ? Welche Freibeträge gibt es ?

Bei der Prüfung, ob die Kinder zum Unterhalt herangezogen werden können, erfolgt zunächst ein Überprüfung des Einkommens und danach ggf. des Vermögens. Ergibt eine Prüfung, daß das so genannte unterhaltsrechlich relevante Einkommen des unterhaltsverpflichteten Kindes so gering ist, daß nur der eigene Unterhalt (und der der eigenen Familie) gesichert ist, muss vom Einkommen kein Unterhalt gezahlt werde. Es erfolgt dann aber eine Prüfung, ob das unterhaltsverpflichtete Kind, und, soweit vorhanden, der Ehegatte, sogenanntes verwertbares Vermögen besitzt. Soweit Freigrenzen überschritten werden, muß dann der volle ungedeckte Bedarf aus dem Vermögen gezahlt werden, bis dieses verbraucht ist.

Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ist nicht gleichbedeutend mit dem Nettoeinkommen, wie vielfach falsch dargestellt wird. Eine Reihe von Ausgaben kann zunächst vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Der dann zum Schluß übrig bleibende Betrag ist der Betrag, der Ausgangspunkt für die Beurteilung ist, ob überhaupt vom Einkommen Unterhalt gezahlt werden muß.

Im Grundsatz gilt, dass alle notwendigen Ausgaben, insbesondere für Versicherungen, Kredite etc., die bereits vor Bekanntwerden der Unterhaltspflicht bestanden haben, anerkannt werden müssen. Kosten für Miete und Heizung sind jedoch in den Unterhaltstabellen bereits eingearbeitet. Wohnt man in der eigenen Wohnung / Haus wird einerseits der fiktive Mietwert dem Einkommen hinzugerechnet, andererseits können jedoch alle Aufwendungen, die mit dem Erhalt des Hauses verbunden sind, abgesetzt werden, insbesondere Zins - und Tilgungsleistungen.I

Nach meiner bisherigen Erfahrung sind die Berechnungen der Sozialbehörden fast immer unrichtig. Es wird in der Regel immer ein zu hoher Unterhaltsbetrag gefordert.

Hat das Sozialamt das Einkommen ermittelt und ausgerechnet, dass der Unterhaltspflichtige einen bestimmten Betrag zahlen kann, fordert es den Betroffenen schriftlich zur Zahlung auf.

Wichtig: Dabei handelt es sich nicht um einen Behördenbescheid im üblichen Sinne, gegen den die Betroffenen Widerspruch einlegen können.

Ist der Unterhaltspflichtige mit den Berechnungen nicht einverstanden, z.B. wenn er sein Schonvermögen nicht genügend berücksichtigt sieht, kann er die Zahlung verweigern oder eine Korrektur verlangen. Kommt es zu keiner Einigung, bleibt dem Sozialamt nichts anderes, als die Forderung auf dem Klageweg durchzusetzen. Ob sich diese Auseinandersetzung lohnt, sollte unbedingt zusammen mit einem Rechtsanwalt geklärt werden ­ in Fragen des Elternunterhalts gibt es bisher weder Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen noch eine einheitliche Rechtsprechung. Was der Unterhaltspflichtige behalten darf, muss im Einzelfall der Familienrichter entscheiden.

Die Berechnung des Unterhaltes richtet sich nach sog. unterhaltrechtlichen Leitlinien, wobei das Grundsatzurteil des BGH vom 23. Oktober 2002 – Az: XII ZR 266/99 - zu beachten ist. Nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien muss nach Abzug gewisser berücksichtigungsfähiger Ausgaben dem unterhaltsverpflichteten Kind ein Mindestbetrag (sog. Selbstbehalt) verbleiben. Bisher musste grundsätzlich das gesamte Einkommen, welches den Selbstbehalt überstieg für den Unterhalt der Eltern aufgebracht werden. Der BGH hat jedoch in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2002 – Az: XII ZR 266/99 -ausgeführt:

Was der Unterhaltsverpflichtete im Verhältnis zu seinen Eltern für seinen eigenen angemessenen Unterhalt benötigt, muß nach den Grundsätzen bemessen werden, die auch für die Unterhaltspflicht gelten. Maßgebend ist deshalb die Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht; hiervon ausgehend wird der gesamte Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung umfaßt. Daraus folgt, daß der angemessene Eigenbedarf nicht losgelöst von dem im Einzelfall vorhandenen Einkommen bestimmt werden kann. Er richtet sich somit nicht an einer festen Größe aus, sondern ist entsprechend den Umständen des Einzelfalles veränderlich Eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus braucht der Unterhaltsverpflichtete jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben im Luxus führt. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, daß eine Inanspruchnahme für den Unterhalt von Eltern in der Regel erst stattfindet, wenn der Unterhaltsverpflichtete sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet, seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepaßt hat, Vorsorge für sein eigenes Alter treffen möchte und dann unerwartet der Forderung ausgesetzt wird, sich an den für seine Eltern aufgrund deren Hilfs- oder Pflegebedürftigkeit anfallenden Kosten zu beteiligen. Wenn in dieser Situation sogar von ihm verlangt wird, mehr von seinem Einkommen für den Unterhalt der Eltern einzusetzen, als ihm selbst verbleibt, wird die Grenze des dem Unterhaltsverpflichteten Zumutbaren in der Regel überschritten (im Gegensatz zu der Rechtslage bei der Inanspruchnahme auf Unterhalt für ein volljähriges behindertes Kind, vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 aaO S. 49).

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Eine derartige Schmälerung des eigenen angemessenen Bedarfs wäre auch mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Den Eltern des Unterhaltsverpflichteten gehen seine unverheirateten minderjährigen und seine unverheirateten privilegierten volljährigen Kinder, sein Ehegatte oder geschiedener Ehegatte, die nach § 1615 l BGB Unterhaltsberechtigten, seine verheirateten minderjährigen und nicht privilegierten volljährigen Kinder sowie seine Enkel und weiter entfernte Abkömmlinge im Rang vor (§§ 1609 Abs. 1 und 2, 1615 l Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB). Daran zeigt sich, daß der Unterhaltsanspruch der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet ist. Seinem Ehegatten gegenüber wäre der von dem Unterhaltsverpflichteten zu leistende Unterhalt so zu bemessen, daß beide Ehegatten in gleicher Weise an dem ehelichen Lebensstandard teilhaben, weshalb grundsätzlich jedem die Hälfte des erteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 267). Würde der einem Elternteil geschuldete Unterhalt demgegenüber mit einem höheren Betrag bemessen, so würde dies der gesetzlichen Rangfolge nicht entsprechen. Das wird zusätzlich daraus rsichtlich, daß auch der Ehegatte des Elternteils für diesen allenfalls Unterhalt in Höhe der Hälfte seines Einkommens aufzubringen hätte, obwohl er vor dem Kind haftet

In tatsächlicher Hinsicht würde die Notwendigkeit, erhebliche Abstriche von dem erlangten Lebenszuschnitt vornehmen zu müssen, auch auf eine übermäßige Belastung der Unterhaltsverpflichteten hinauslaufen. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 26. Februar 1992 (aaO S. 797) ausgeführt hat, haben die auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommenen Kinder in der Regel bereits ohne derartige Leistungen erhebliche Aufwendungen zur Erfüllung des Generationenvertrages erbracht, indem sie ihre eigenen Kinder großgezogen und deren Ausbildung finanziert haben und zugleich durch ihre Sozialversicherungsabgaben, zu denen inzwischen noch die Beiträge zur Pflegeversicherung hinzugekommen sind, dazu beigetragen haben, daß die Elterngeneration insgesamt im Alter versorgt wird (so auch Günther aaO

„Nach alledem ist davon auszugehen, daß der angemessene Eigenbedarf nicht durchgängig mit einem bestimmten festen Betrag angesetzt werden kann, sondern anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorliegen, zu ermitteln ist. Diesem Gesichtspunkt tragen inzwischen die meisten Tabellen und Leitlinien der Oberlandesgerichte insoweit Rechnung, als sie als Selbstbehalt des Kindes nur einen Mindestbetrag. Unter welchen Voraussetzungen diese Mindestbeträge zu erhöhen sind, wird in der Rechtsprechung der Land- und Oberlandesgerichte und im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Ebenso wenig besteht Einigkeit darüber, ob den Kindern gegenüber ihren Eltern von dem den Freibetrag übersteigenden Einkommen ein bestimmter Anteil zusätzlich zu belassen ist, wie dies etwa in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge und in denjenigen des 11. und des 13. Deutschen Familiengerichtstages vorgeschlagen worden ist . Ob hierdurch im Einzelfall ein angemessenes Ergebnis erreicht werden kann, unterliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters. Insofern wird es allerdings nicht grundsätzlich als rechtsfehlerhaft angesehen werden können, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Vielmehr kann durch eine solche Handhabung im Einzelfall ein angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Unterhaltsverpflichteten an der Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts andererseits zu bewirken sein. Zugleich kann eine ungerechtfertigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden werden. Überdies hätte eine derartige Verfahrensweise den Vorteil der Rechtssicherheit und Praktikabilität für sich”

Dieser Rechtsprechung haben die sogenannten Leitlinien der Oberlandesgerichte zum Unterhalt nunmehr Rechung getragen, indem z.B. in den unterhaltrechtlichen Leitlinien folgendes zu lesen ist:

„Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 II BGB), dem angemessenen (§ 1603 I BGB), dem eheangemessenen (§§ 1361 I, 1578 I BGB) sowie dem billigen Selbstbehalt (§ 1581 BGB).

Gegenüber Eltern beträgt der Selbstbehalt seit 1.7.2005 für einen Alleinstehenden derzeit in der Regel mindestens 1.400€, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 440 € enthalten.Für ein Ehepaar beträgt er 2.450 Euro, wobei für Unterkunft eine Betrag von 800 enthalten ist.
Genaueres ist den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte zu entnehmen.
Der Mindestselbstbehalt ist der Betrag der nach Abzug relevanter Ausgaben vom Nettoeinkommen verbleibt

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