Um zu prüfen, ob von den Angehörigen Unterhalt gefordert werden kann, verlangen die Sozialämter Auskunft über das Einkommen und Vermögen der Unterhaltspflichtigen.
§ 117 SGB XII Pflicht zur Auskunft
(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 36 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.
In mehreren Entscheidungen haben bayerische Verwaltungsgerichte bestätigt, dass diese Auskunftspflicht besteht und gegebenenfalls die Auskunft durch Zwangsgeld durchgesetzt werden kann. Diese Entscheidungen ergingen jedoch auf dem Bereich des alten BSHG. Nunmehr sind die Sozialgerichte zuständig. Entscheidungen hierzu sind nicht bekannt. Von der verwaltungsrechtlichen Auskunftspflicht ist die zivilrechtliche Auskunftspflicht zu unterscheiden. Klagt die Behörde vor dem Zivilgericht auf Auskunft, so kann sie (nach der von mir vertretenen Meinung) wohl nur das unterhaltspflichtige Kind auf Auskunft verklagen. Inwieweit im Rahmen dieser Auskunftsklage auch der unterhaltspflichtige Ehegatte zur Auskunft verurteilt werden kann ist umstritten. Derzeit sind keine Entscheidungen bekannt, wonach eine entsprechende Verurteilung stattfand. Das Problem besteht jedoch darin, dass, wenn keine Auskunft über Einkommen und Vermögen des Ehegatten gegeben wird dann die Behauptung der Gegenseite über das mutmaßliche Einkommen und Vermögen des Ehegatten als richtig unterstellt wird. In einem Rechtstreit vor den Familien, bzw. Zivilgerichten gilt nämlich dass, was die Gegenseite behauptet als zugestanden, wenn nicht das Gegenteil bewiesen wird.
Näheres zum Meinungsstand können Sie auf der Seite www.elternunterhalt.de.vu lesen.
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