Rechtsanwalt Michael Baczko

Gutachterprobleme bei der Unfallversicherung

Hintergründe und Tipps bei Problemen mit der Unfallversicherung

Probleme mit der gesetzlichen Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist u.a. zuständig für Arbeitsunfälle/Wegeunfälle/Berufskrankheiten.

Ist ein Gesundheitsschaden Ursache eines Arbeitsunfalls/Wegeunfalls/Berufskrankheit wird der Versicherte auf Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften (Unfallversicherungsträger) sind. Neben den Berufsgenossenschaften sind weitere Träger insbesondere die Unfallkasse des Bundes, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkasse der Länder, die Gemeindeunfallversicherungsträger und Unfallkassen der Gemeinden, die Feuerwehr-Unfallkassen und die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich ) behandelt, erhält die notwendigen Medikamente, Heil- und Hilfsmittel etc.

Hier greift schon die erste Besonderheit ein, die gesetzliche Unfallversicherung kann zu diesem Zweck von den Ärzten und Krankenhäusern zu erfüllenden Voraussetzungen im Hinblick auf die fachliche Befähigung, die sachliche und personelle Ausstattung sowie die zu übernehmenden Pflichten festlegen. Daneben können sie nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren für die Heilbehandlung vorsehen.

Hier haben die Unfallversicherungsträger folgende Verfahren entwickelt:

Konkret bedeutet dies, dass die gesetz. Unfallversicherung bestimmt, durch welche Ärzte und Krankenhäuser der Versicherte behandelt wird. Der Versicherte hat insofern keine Wahl. Es kann z.B. sein, dass der Versicherte sich nicht von seinem Orthopäden oder behandelnden Arzt versorgen lassen darf, da dieser nicht von der Unfallversicherung zugelassen ist.

Wenn dann die Frage ansteht, ob und in welcher Höhe eine Rente gewährt wird, entscheiden oft Sachbearbeiter der Unfallversicherung nach Vorgabe des behandelnden Arztes, der von der gesetz. Unfallversicherung bezahlt wird. Ist der Versicherte mit der Entscheidung nicht einverstanden, so wird der Versicherte durch Gutachter begutachtet, die von der gesetz. Unfallversicherung bezahlt werden. Zwar werden mehrere Gutachter zur Auswahl gestellt, diese stehen aber alle in den Diensten der gesetz. Unfallversicherung, da diese in einer mehr oder minder häufigen Regelmäßigkeit mit Gutachtenserstellungen beauftragt werden (dies ist oft ein gute zusätzliche Einnahmequelle).

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass wenn ein Gutachter zu einem für den Versicherten günstigen Ergebnis kommt, solange andere Gutachten eingeholt werden, bis das Gutachten für den Versicherten ungünstig und für die Unfallversicherung günstig ausfällt. Rein theoretisch kann der Versicherte durch Widerspruch und dann später Klage vor dem Sozialgericht das Gutachten überprüfen lassen. Eigentlich müsste das Sozialgericht einen unabhängigen Gutachter einschalten.

Zunehmend ist jedoch zu beobachten, dass die Gerichte kein Gutachen in Auftrag geben, sondern sich auf das außergerichtliche "Partei"-Gutachten, welches von der Unfallversicherung in Auftrag gegeben wurde bezieht. Hierbei wird darauf hingewiesen, dass ja keine anderen medizinischen Aussagen vorliegen. Das perfide dabei ist, dass der Versicherte ja von Anfang an nur in Händen von Ärzten ist, welche von der Unfallversicherung bezahlte werden (ein Schuft, der sich Böses dabei denkt).

Der Versicherte hat im Prinzip keine Möglichkeit sich von einem "Nicht-BG- Arzt" behandeln zu lassen, außer er zahlt ihn privat. Will sich der Versicherte von seinem "Arzt" im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln lassen, muss dieser die Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse ablehnen, da Kostenträger ja die gesetzliche Unfallversicherung ist. Hat der Arzt des Vertrauens keinen "Vertrag" mit der gesetz. Unfallversicherung, darf er den Versicherten also nicht behandeln, es sei denn im Rahmen einer Privatbehandlung.

Erhebt der Versicherte gegen die Entscheidung der Unfallversicherung Widerspruch und gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage, so hat er das erste Problem:

Behauptet der Versicherte, es liegt eine höhere MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) vor, als die Unfallversicherung meint, so trägt der Versicherte die objektive Beweislast, d.h. er muss vortragen und beweisen, dass eine höhere MdE vorliegt. Normalerweise legt der Versicherte ein ärztliches Attest seines behandelnden Arztes vor, dass die Einschätzung der Unfallversicherung falsch ist.

Wie o.a. wird der Versicherte aber durch Ärzte behandelt, die von der gesetz. Unfallversicherung bezahlt werden und unter Umständen sogar auch Gutachtensaufträge erhalten. Es fällt dann schwierig an eine Objektivität dieser Ärzte zu glauben. In der Praxis verhält es sich deshalb auch oft so, dass von diesen Ärzten keine Stellungnahmen zu erhalten sind, die den Einschätzungen der gesetz. Unfallversicherung widersprechen.

Legt der Versicherte zur Klagebegründung deshalb nicht ein gut begründetes ärztliches Attest oder Gutachten vor, welches er selbst bezahlt, wird das Gericht im Regelfall kein Gerichtsgutachen in Auftrag geben. Geschieht dies dennoch, wird mit der Gutachtenserstellung in der Regel ein Arzt beauftragt, der auch für die gesetz, Unfallversicherung Gutachten erstellt. Da natürlich das Gericht nicht den Gutachter beauftragen darf, der vorgerichtlich in diesem Fall tätig war, geschieht dies nach folgendem System. Das Gericht bedient sich laufend z.B 10 Gutachter. Diese 10 Gutachter sind auch außergerichtlich für die gesetz. Unfallversicherung tätig. Es läuft nun nach folgendem Schema ab:

Im Fall Müller wird außergerichtlich der Gutachter A von der Unfallversicherung beauftragt, im Gerichtsverfahren der Gutachter B. Im Fall Meier wird außergerichtlich der Gutachter B und gerichtlich der Gutachter A beauftragt. Es wird von Einflussnahmeversuchen seitens der gesetz. Unfallversicherung und der Gerichte berichtet. Bei mir selber ist ein Fall aktenkundig in dem der Gerichtsgutachter zunächst ein für den Versicherten günstiges Gutachten erstellt hat. Der Richter hat den Gutachter angeschrieben und massive Bedenken angemeldet. Obwohl der betreffende Richter keine medizinische Ausbildung hat, hat - oh Wunder - sein Gutachten revidiert und nun ein für den Versicherten ungünstiges Gutachten erstellt.

Es muss noch erwähnt werden, dass der Kläger im Gerichtsverfahren das Recht hat ein Gutachten von einem Arzt einholen zu lassen, den er benennt (§ 109 SGG - Sozialgerichtsgesetz). Allerdings muss der Kläger zunächst die Kosten für dieses Gutachten (zwischen 1.500 bis 3.000 Euro) selbst vorstrecken. Besteht keine Rechtsschutzversicherung, die diese Kosten übernimmt, findet der Prozess hier sein Ende. Macht der Kläger von seinem Recht Gebrauch einen eigenen Gutachter zu benennen und kommt dieser zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis wird oft von den Sozialrichtern unterstellt, dass es sich um ein Gefälligkeitsgutachten handelt. Da der Richter in der Regel kein Mediziner ist verfährt er nun wie folgt :

Der Erstgutachter (keine weiterer neutraler) erhält nun zur Stellungnahme das vom Arzt der Vertrauens erstellte günstige Gutachten zur Stellungnahme (natürlich gegen entsprechende Gutachtergebühren). In der Regel verteidigt der Erstgutachter sein Gutachten. Der Richter hat jetzt nicht mehr viel Arbeit, er muss in seinem Urteil im Wesentlichen nur die Verteidigung des Erstgutachters abschreiben um die Klage abzuweisen. Das ganze wird dann noch etwas mit eigenen Worten und Gedanken und rechtlichen Ausführungen (es lassen sich zu jedem Problem die geeigneten rechtlichen Begründungen finden) schön hübsch garniert.

Es muss weiterhin erwähnt werden, dass es hinsichtlich der Art und Weise, wie Gutachten erstellt werden keine verbindlichen Richtlinien gibt, sondern nur ein Standardwerk, welches von Gutachtern, die für die auch für die gesetz. Unfallversicherung tätig sind, erstellt wurde.

Um wenigstens den Anschein der Objektivität zu wahren müssten folgende Bedingungen erfüllt sein.

1. Es muss eine bundeseinheitliche Ausbildung und Qualifikation von medizinischen Gutachtern geschaffen werden (Facharzt für die Erstellung von Gutachten auf dem Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung auf dem Gebiet der (Chirurgie, Orthopädie etc.)

2. Es müssen einheitliche verbindliche bundeseinheitliche Richtlinien geschaffen werden
    a) wie Gutachten erstellt werden (Aufbau, Untersuchungen, Auswertung der Ergebnisse
    b) wie die Bewertung der MdE erfolgt

3. Es muss , ähnlich wie in den USA , ein unabhängiges Institut geschaffen werden, welches mit der Gutachtenserstellung im Bereich der gesetzlichen medizinischen Sozialversicherung mit der Gutachtenserstellung, deren Auftraggeber die Sozialversicherung ist, beauftragt wird.

4. Gutachten, die vom Gericht in Auftrag gegeben werden dürfen nur an Gutachter vergeben werden, die eine entsprechende Qualifikation gem. Ziff. 1 vorweisen können.

5. Liegt ein dem Erstgutachten widersprechendes Gutachten vor, muss zwingend ein sogenanntes "Obergutachten" eingeholt werden.

Die Rechtsprechung verneint derzeit insbesondere die Pflicht zur Einholung eines "Obergutachtens". Es steht wohl außer Frage, dass sich die Gerichte mit so einer Praxis dem Vorwurf aussetzen nicht objektiv zu sein.

Es bleibt nur noch die Frage, welche Macht hinter den Kulissen die gesetzliche Unfallversicherung hat. Es gibt deutliche Hinweis dafür, dass von der Politik eine objektive Begutachtung in der gesetzlichen Sozialversicherung nicht gewünscht ist, da dies möglicherweise zu Mehrausgaben führt. Eigenartig ist, dass die Sozialgerichte diese Einstellung offensichtlich unterstützen, dabei sollten Richter doch unabhängig sein.

nützliche Links

» § 109 SGG - Sozialgerichtsgesetz

» MDR Ratgeber


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