
(HaufeIndex: 935868)
Die Mittel zur Finanzierung der Aufgaben der Unfallversicherungsträger werden von den Unternehmern durch Beiträge aufgebracht (Finanzierung). Für die Versicherten ist die gesetzliche Unfallversicherung beitragsfrei.
Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus den Aufwendungen für Prävention, der Entschädigung für Arbeitsunfällen/Wegeunfällen und Berufskrankheiten sowie den Verwaltungskosten. Gewinne dürfen die Unfallversicherungsträger nicht erzielen.
Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind
Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird der Beitragsberechnung bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes (vgl. unter 2 - Leistungsüberblick) zugrunde gelegt.
Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann der Beitragsberechnung einen Mindestjahresarbeitsverdienst zugrunde legen. Besonderheiten gelten beispielsweise für die Beitragsberechnung der kraft Gesetzes versicherten selbstständig Tätigen, der kraft Satzung versicherten Unternehmen und Ehegatten und der freiwillig Versicherten (§ 154 SGB VII). Hier ist anstelle der Arbeitsentgelte der durch Satzung bestimmte Jahresarbeitsverdienst (Versicherungssumme) maßgebend.
Nach § 155 SGB VII kann die Satzung bestimmen, dass die Beiträge nicht nach Arbeitsentgelten, sondern nach der Zahl der Versicherten unter Berücksichtigung der Gefährdungsrisiken berechnet werden. Grundlage für die Ermittlung der Gefährdungsrisiken sind die Leistungsaufwendungen.
Außerdem kann die Satzung bestimmen, dass das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt nach der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden oder für die jeweiligen Arbeiten nach allgemeinen Erfahrungswerten durchschnittlich aufzuwendenden Arbeitsstunden berechnet wird.
Der Unfallversicherungsträger hat einen Gefahrtarif festzusetzen (§ 157 SGB VII). Zur Abstufung der Beiträge sind im Gefahrtarif Gefahrklassen festzustellen. Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet. Der Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren.
Die Festlegung der Gefahrtarifes und jede Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 158 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen (§159 SGB VII).
Ein Veranlagungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, soweit
In allen übrigen Fällen wird ein Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats, der der Bekanntgabe des Änderungsbescheides folgt, aufgehoben. Die Satzung kann bestimmen, dass ein einheitlicher Mindestbeitrag erhoben wird (§ 161 SGB VII).
Unter Berücksichtigung der anzuzeigenden Versicherungsfälle (Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten) haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften
Dabei bleiben Wegeunfälle außer Betracht. Näheres bestimmt die Satzung. Dabei kann sie Versicherungsfälle, die durch höhere Gewalt oder durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen, ausnehmen. Das gilt auch für Versicherungsfälle auf Betriebswegen sowie für Berufskrankheiten.
Die Höhe der Zuschläge und Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale. Die Unfallversicherungsträger können unter Berücksichtigung der Wirksamkeit von den Unternehmen getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren Prämien gewähren. Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit (§ 168 SGB VII).
Der Beitragsbescheid darf mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufgehoben werden, wenn
Die Satzung des Unfallversicherungsträger kann im übrigen bestimmen, dass die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben. Sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrags.
Soweit der Bund und die Unfallversicherungsträger im Landes- oder kommunalen Bereich zuständig sind, werden die Kosten der Unfallversicherung von den jeweiligen Gebietskörperschaften für ihren Bereich im wesentlichen durch Steuergelder getragen.
Die Beiträge für Versicherte in privaten Haushalten sind von den Haushaltsführenden zu entrichten.