
(HaufeIndex: 935867)
Folgende Leistungen stehen den Unfallversicherungsträgern für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung (§§ 26 ff. SGB VII):
Aufgrund des § 34 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung und soweit erforderlich, besondere unfallmedizinische oder Berufskrankheiten - Behandlung gewährleistet wird.
Sie können zu diesem Zweck von den Ärzten und Krankenhäusern zu erfüllenden Voraussetzungen im Hinblick auf die fachliche Befähigung, die sachliche und personelle Ausstattung sowie die zu übernehmenden Pflichten festlegen. Daneben können sie nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren für die Heilbehandlung vorsehen.
Hier haben die Unfallversicherungsträger folgende Verfahren entwickelt:
Beim Beratungsfacharztverfahren geht es darum, dass Unfallverletzte besonderen Fachärzten vorgestellt werden (z. B. bei schweren Hautverbrennungen u. s. w.) Am Augen- und Ohrenarztverfahren wirken besondere ärztliche Spezialisten mit. Versicherte mit Augenbzw. Ohrenverletzungen müssen diese Spezialisten aufsuchen.
Die Unfallversicherungsträger haben im Rahmen des Verletzungsverfahrens eine Liste von Unfallverletzungen entwickelt, bei deren Vorliegen sofort unfallmedizinische stationäre Heilbehandlung einzuleiten ist (Heilanstaltspflege). Oben wurde bereits erwähnt, dass das Verletztengeld zum Teil dem Krankengeld entspricht. Es wird deshalb in Höhe von 80 % des Bruttoentgeltes (Regelentgelts), höchstens aber in Höhe des Nettoentgeltes gewährt (§ 47 SGB VII).
Abweichungen zum Krankengeld bestehen darin dass
Das Verletztengeld ist daher meist wesentlich höher als das Krankengeld.
Wie das Krankengeld ruht das Verletztengeld bei Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Für Arbeitnehmer wird das Verletztengeld von der jeweils zuständigen Krankenkasse des Versicherten ausgezahlt. Dies geschieht aufgrund besonderer Vereinbarungen zwischen Kranken- und Unfallversicherungsträgern.