Rechtsanwalt Michael Baczko .
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  2. Leistungsüberblick

(HaufeIndex: 935867)

Folgende Leistungen stehen den Unfallversicherungsträgern für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung (§§ 26 ff. SGB VII):

  • Heilbehandlung, z.B. ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Arzneimittel und Verbandmittel, Heilmittel inklusive Krankengymnastik u.ä., Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Behandlungen in Krankenhäusern oder Rehabilitationseinrichtungen
  • Verletztengeld, das zum Teil dem Krankengeld entspricht- vgl. die noch folgenden Ausführungen;
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (hier ist das SGB IX zu beachten);
  • Übergangsgeld (während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben);
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen (ergänzende Rehabilitationsleistung), so u.a. die Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten, Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe, Reisekosten;
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit;
  • Renten an Versicherte bei Minderung der Erwerbsfähigkeit, vgl. auch Kinderzulage Schwerverletztenzulage;
  • Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten;
  • Hinterbliebenenrenten;
  • einmalige, gegebenenfalls auch laufende Beihilfen für die Witwe/den Witwer und für Kinder eines/einer Schwerverletzten, wenn kein Rentenanspruch besteht (Witwen- und Waisenbeihilfe);
  • Abfindung von Verletzten-, Witwen- und Witwerrenten (Rentenabfindung).

Aufgrund des § 34 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung und soweit erforderlich, besondere unfallmedizinische oder Berufskrankheiten - Behandlung gewährleistet wird.

Sie können zu diesem Zweck von den Ärzten und Krankenhäusern zu erfüllenden Voraussetzungen im Hinblick auf die fachliche Befähigung, die sachliche und personelle Ausstattung sowie die zu übernehmenden Pflichten festlegen. Daneben können sie nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren für die Heilbehandlung vorsehen.

Hier haben die Unfallversicherungsträger folgende Verfahren entwickelt:

  • Durchgangsarztverfahren (vgl. Durchgangsarzt)
  • Beratungsfacharztverfahren
  • Augen- und Ohrenarztverfahren
  • Verletzungsartenverfahren

Beim Beratungsfacharztverfahren geht es darum, dass Unfallverletzte besonderen Fachärzten vorgestellt werden (z. B. bei schweren Hautverbrennungen u. s. w.) Am Augen- und Ohrenarztverfahren wirken besondere ärztliche Spezialisten mit. Versicherte mit Augenbzw. Ohrenverletzungen müssen diese Spezialisten aufsuchen.

Die Unfallversicherungsträger haben im Rahmen des Verletzungsverfahrens eine Liste von Unfallverletzungen entwickelt, bei deren Vorliegen sofort unfallmedizinische stationäre Heilbehandlung einzuleiten ist (Heilanstaltspflege). Oben wurde bereits erwähnt, dass das Verletztengeld zum Teil dem Krankengeld entspricht. Es wird deshalb in Höhe von 80 % des Bruttoentgeltes (Regelentgelts), höchstens aber in Höhe des Nettoentgeltes gewährt (§ 47 SGB VII).

Abweichungen zum Krankengeld bestehen darin dass

  • das Verletztengeld in Höhe von 80 und nicht wie das Krankengeld in Höhe von 70 % des Regelentgelts gezahlt wird,
  • es höchstens in Höhe von 100 % des Nettoentgelts zu zahlen ist (Krankengeld: 90 %) und
  • als Höchstbetrag des Regelentgelts nicht der auf den Kalendertag umgerechnete Betrag der Jahresarbeitsentgeltgrenze der Krankenversicherung, sondern der des Höchstbetrages des Jahresarbeitsverdienstes der Unfallversicherung berücksichtigt wird. Dieser kann durch die Satzung des Unfallversicherungsträgers bestimmt werden. Zur Zeit gelten Jahresbeträge zwischen 54.000 EUR und 88.800 EUR.

Das Verletztengeld ist daher meist wesentlich höher als das Krankengeld.

Wie das Krankengeld ruht das Verletztengeld bei Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Für Arbeitnehmer wird das Verletztengeld von der jeweils zuständigen Krankenkasse des Versicherten ausgezahlt. Dies geschieht aufgrund besonderer Vereinbarungen zwischen Kranken- und Unfallversicherungsträgern.


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