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(HaufeIndex: 935866)
Aufgabe der Unfallversicherung ist es,
- Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten;
- nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit die Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Versicherten wiederherzustellen und ihn (oder seine Hinterbliebenen) durch Geldleistungen zu entschädigen.
Rechtsgrundlage ist seit 1997 das SGB VII in Verbindung mit den Vorschriften des SGB I, SGB IV, SGB IX und SGB X (Sozialgesetzbuch). Es entspricht in weiten Teilen dem bisherigen im Dritten Buch der RVO (§§ 537 ff.) geregelten Unfallversicherungsrecht. Wer der gesetzlichen Unfallversicherung angehört, ist in den §§ 2 ff. SGB VII geregelt (Versicherungspflicht [Unfallversicherung]).
Neben der Pflichtversicherung, die in § 2 SGB VII genannt ist ( u.a. Beschäftigte, Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und Studenten an Hochschulen), sieht das Unfallversicherungsrecht eine Versicherung kraft Satzung (§ 3 SGB VII, u.a. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner) und eine freiwillige Versicherungsmöglichkeit (§ 6 SGB VII, u.a. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten und Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind) vor.
Nach einem Arbeitsunfall (als Arbeitsunfall gilt auch ein Wegeunfall) oder einer Berufskrankheit werden die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich von Amts wegen (§ 19 Abs. 2 SGB IV, Unfallanzeige, Durchgangsarzt) erbracht. Versicherte haben nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VII und unter Beachtung des Neunten Buches des SGB Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen.
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