Rechtsanwalt Michael Baczko .
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  Vorbemerkung

Grundsätzlich kann die Sozialhilfebehörde nur Unterhalt von Verwandten ersten Grades, alsovon Eltern oder Kindern, nicht jedoch von Großeltern, Enkeln oder Geschwistern fordern. Auch kann von Eltern keine Sozialhilfe gefordert werden , wenn die Tochter ein Kind hat das noch keine sieben Jahre alt ist.

Natürlich kann weder nach dem Sozialhilferecht noch nach dem Zivilrecht Unterhalt für Schwiegereltern, Schwiegersöhne oder - töchter gefordert werden.

Der Ehemann muß also nicht Unterhalt für die Eltern seiner Ehefrau, bzw. umgekehrt zahlen.

Es ist nur in extremen Ausnahmefällen denkbar, daß die Ehefrau aufgrund Ihres hohen Unterhaltsanspruches und Taschengeldanspruches gegenüber dem Ehemann aus diesem Einkommen Unterhalt für Ihre Eltern zahlen muß. Dies wäre dann eine indirekte Unterhaltszahlung des Ehemannes an die Eltern der Ehefrau.

Wenn die Sozialhilfebehörde Leistungen erbringt, so erfolgt kraft Gesetzes ein sogenannter Forderungsübergang . Das heißt, der Sozialhilfeträger kann im eigenen Namen vor den Zivilgerichten die Aufwendungen (für den Unterhalt des Sozialhilfeempfängers) gegenüber den Unterhaltsverpflichteten einklagen. Wenn man von der Sozialhilfebehörde aufgefordert wird einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu zahlen, kann man dies schlichtweg verweigern. Gegen eine solche Zahlungsaufforderung ist nicht der Widerspruch zulässig, vielmehr muß das Sozialamt nunmehr vor dem zuständigen Zivil/Familiengericht den Unterhalt einklagen.

Zahlungsaufforderungen der Sozialhilfebehörde, die den Anschein erwecken, es handelt sich bei dieser Zahlungsaufforderung um "Forderungen des Staates" die ohne Gerichtsverfahren im Wege der Zwangsvollstreckung eingetrieben werden können, sind rechtswidrig und können keine wirksame Zahlungsverpflichtung auslösen.

Die Sozialhilfebehörden fordern zunächst von dem potentiellen Unterhaltspflichtigen (Dies sind die Eltern oder die Kinder, oder die Ehegatten - je nachdem wer Sozialhilfe erhält - nicht jedoch Enkel oder Großeltern) Auskunft über Einkommen oder Vermögen an.

Gegen diese Auskunftsverpflichtung kann man sich nach der derzeitigen Rechtsprechung nicht wehren. Die Auskunftsverpflichtung kann notfalls mit Zwangsmaßnahmen, wie Zwangsgeld etc. erzwungen werden.

Auskunftserteilung bedeutet noch nicht daß Unterhalt auch tatsächlich gezahlt werden muß. Wenn die geforderte Auskunft vorliegt, wird von der Sozialhilfebehörde ermittelt, ob und ggf. in welcher Höhe der Unterhaltspflichtige an die Sozialhilfebehörde Unterhalt für den Sozialhilfeempfänger zahlen muß.


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