Rechtsanwalt Michael Baczko .
Home  |  Rechtsinformationen  |  Sozialhilfe und Unterhalt  |  Sog. Schonvermoegen   ·   ·  sitemap | impressum  
Aktuell
Termine
Bücher
Die Kanzlei
Internet Rechtsberatung
Rechtsinformationen
  Hartz IV Klagewelle droht
  Arbeitsrecht
  Arzt,-Medizinrecht
  Behindertenrechte
  Erben und Vererben
  Formulare
  Mahnwesen
  Pflegeversicherung
  Rentenversicherung
  Unfallversicherung
  Unterhalt für Eltern
  Sozialhilfe und Unterhalt
      Vorbemerkung
      Berechnung des Unterhalts
      Begriff des Einkommens
      Bereinigung des Einkommens
      Einsatz des Vermoegens
      Sog. Schonvermoegen
      Unterhaltstabellen Bayern
  Kriminialitätsopfer
vdw/vhw - Seminare
Kontakt



  Sogenanntes Schonvermoegen

In § 88 Abs. 2 BSHG werden eine Reihe von Vermögensgegenständen aufgeführt, von deren Einsatz oder Verwertung die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf: Ausgenommen bleiben danach Vermögen.

  • das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wird,
  • angemessener Hausrat (wobei die bisherigen Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden zu berücksichtigen sind),
  • Gegenstände, die zur Aufnahme oder zur Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
  • Familien- und Erbstücke, deren Veräußerungen für den Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
  • Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz kein Luxus ist ,
  • ein kleines Hausgrundstück, besonders ein Familienheim, wenn der Hilfesuchende das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen, denen es nach seinem Tode weiter zur Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise bewohnt,
  • kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte.

Was "kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte" i.S. des §§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG sind, wird in der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11.02.1988 näher bestimmt: Z. Zt. für den Hilfesuchenden DM 2.500, für den nicht getrennt lebenden Ehegatten weitere DM 1,200.--, zuzüglich DM 500.-- für jede Person, die vom Hilfesuchenden oder seinem Ehegatten überwiegend unterhalten wird.

Übersicht:

Kleines Hausgrundstück i.S.d. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG

  1. 1. "Hausgrundstück" sind bebaute Grundstücke, Erbbaurechts-Häuser, Eigentumswohnungen und Dauerwohnrechte.
  2. 2. Bei dem Merkmal "klein" stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (v.a. Urteil vom 17.01.1980 -Az.: 5 C 48/78-, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 1980, S. 321) auf eine Kombination von vier Faktoren ab:
  • a) Personenfaktor: Größe der Familie des Hilfesuchenden den sowie die sonstigen Personen der Bedarfsgemeinschaft;
  • b) Bedarfsfaktor: besonderer Bedarf, z.B. wegen dauernder Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Alter, Erwerbstätigkeit im Haus;
  • c) Qualitätsfaktor: Größe, Zuschnitt und Ausstattung des Hauses im Verhältnis zu den Wohnbedürfnissen;
  • d) Wertfaktor: Verkehrswert des Objektes.
  1. 3. Nicht unter den Begriff des "kleinen Hausgrundstücks" fallen z.B. Mehrfamilienhäuser, Appartementhäuser, Geschäftsgebäude, Luxusvillen.
  2. 4. Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung stets, daß der Hilfesuchende allein der zusammen mit Angehörigen das Hausgrundstück selbst oder zumindest teilweise bewohnt. Der Schutz des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG greift also beispiels- weise dann nicht ein, wenn der Hilfesuchende auf Dauer in einem Heim unterge- bracht ist und sein Ehepartner das Haus allein bewohnt (a.A. die h.M. in der Litera- tur).
  3. 5. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwGE 47,103) richtet sich der maß geblicheVerkehrswert nach dem Wert des Grundstücks ohne Berücksichtigung der Belastungen. Nur im Rahmen des § 89 BSHG (Darlehen) können die Belastun - gen insofern eine Rolle spielen, daß eine Verwertung des Grundstücks eine Härte bedeuten würde, wenn wegen der Grundstückslasten ein nennenswerter Betrag für den Hilfesuchenden auch bei einer Veräusserung nicht zu erzielen wäre.

Heranziehung der Unterhaltspflichtigen nach den Vorschriften des Zivilrechts

(Ermittlung des verfügbaren Einkommens nach Zivilrecht)

Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfes bzw. des zur Verfügung stehenden Einkommens erfolgt nur teilweise so, wie nach den Vorschriften des Sozialrechts.

Weitgehend identisch ist zunächst die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens hinsichtlich der Abzugsposten. Als Ausgabe kann zunächst alles angesetzt werden, was tatsächlich an Ausgaben anfällt, soweit diese Ausgaben nicht der Schaffung von Vermögen dienen und vernünftige Ausgaben zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sind. Es gilt im Wesentlichen das oben ausgeführte. Nicht absetzbar sind Wohnungskosten (Miete, Strom, Gas etc.) bei gemieteten Räumen. Etwas anderes gilt bei Wohnungseigentum, hier können zunächst alle Kosten einschließlich Finanzierungskosten abgesetzt werden. Dagegen muß jedoch wiederum der Wohnvorteil aufgerechnet werden.

Ein großzügigere Handhabung besteht bei Berücksichtigung von Schulden. Wurden Kredite aufgenommen, die im Zusammenhang mit einer vernünftigen Haushaltsführung stehen, z.B. Einrichtung der Wohnung, Autokredit, wenn dieses Auto z.B. für die Arbeit notwendig ist, vermindern diese in der Regel auch das zur Verfügung stehende Einkommen, während nach den sozialrechtlichen Vorschriften Schulden (Tilgungsleistungen) grundsätzlich nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden. Schuldverpflichtungen sind nach zivilrechtlichen Grundsätzen nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie durch verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten herbeigeführt sind.

Ein großer Unterschied besteht auch bei der endgültigen Berechnung des Unterhalts. Nachdem durch Gegenüberstellung von Ein- und Ausgaben das zur Verfügung stehende sogenannte unterhaltsrechlich relevante Einkommen ermittelt wurde, erfolgt zunächst eine Berücksichtigung, der unterhaltsberechtigten Ehegatten und Kinder nach sogenannten Unterhaltstabellen oder Leitlinien der Oberlandesgerichte. Diese Unterhaltsbeträge sind höher, als diejenigen, die nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften angesetzt werden.

Es muß dann dem Unterhaltsberechtigten noch ein sogenannter Mindestbehalt entsprechend seinem Einkommen, mindestens aber zwischen DM 1.600,-- bis 1.800,-- verbleiben.

Den Unterschiedsbetrag zwischen diesem Mindestbehalt und dem ungedeckten Bedarf muß der Unterhaltspflichtige an die Sozialhilfebehörde zahlen, jedoch nicht dann, wenn der so nach Zivilrecht ermittelte Betrag höher, als der nach sozialhilferechtlichen Vorschriften ist.

Da einige Abzugspositionen je nach den persönlichen Verhältnissen hinsichtlich ihrer Absetzbarkeit verschieden gewürdigt werden, empfiehlt es sich zunächst bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens alle Ausgaben aufzuführen.

Auch nach dem Zivilrecht muß grundsätzlich das Vermögen ggf. zum Unterhalt herangezogen werden. Hier gilt zunächst bezüglich des Schonvermögens im Wesentlichen das gleiche wie bei den sozialhilferechtlichen Bestimmungen.

Vermögen im Sinne des Zivilrechtes ist jedoch grundsätzlich nur das Vermögen unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten (Schulden). Desweiteren muß es auch zumutbar sein dieses Vermögen zu verwerten. So wurde von der Rechtsprechung z.B. ein Ferienhaus als verwertbares Vermögen angesehen.

Es empfiehlt sich auf jeden Fall in Zweifelsfragen ein auf Unterhaltsrecht / Sozialhilferecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Die Auskünfte der Sozialbehörde sind oft widersprüchlich und unrichtig.


Die Vorsorgemappe
Vollmachten, Verfügungen und Testamente. FOCUS-Bestseller! [Mehr]

Home Sitemap Suche Druck Mail