
Ist Vermögen vorhanden, so ist dieses, soweit es sich nicht um Schonvermögen handelt, grundsätzlich zur Deckung des ungedeckten Bedarfs heranzuziehen. Dies ist dann bedeutsam, wenn aufgrund des (niedrigen) Einkommens des Unterhaltsverpflichteten eine Inanspruchnahme hinsichtlich des Einkommens nicht oder nur teilweise möglich ist und noch ein ungedeckter Bedarf verbleibt.
Begriff des Vermögens
Was den Einsatz des Vermögens des Hilfesuchenden angeht, so ist zunächst festzuhalten, daß hier im Gegensatz zum Einsatz des Einkommens grundsätzlich kein Unterschied zwischen "Hilfe zum Lebensunterhalt" und "Hilfe in besonderen Lebenslagen" gemacht wird (Ausnahme: § 89 Abs. 3 s.2 BSHG). Der Gesetzgeber hat den Begriff des Vermögens nicht definiert, sondern in § 88 Abs. 1 BSHG lediglich bestimmt, daß zum "Vermögen" im Sinne des BSHG das gesamte verwertbare Vermögen gehört. Damit werden alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Vermögenswerte erfaßt, die verwertet werden können. Im Übrigen wird der Begriff des "Vermögens" aus der Abgrenzung zum Begriff des "Einkommens"
gewonnen:
Alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert im Bedarfszeitraum sind zunächst als Einkommen zu betrachten; dasjenige, was nach Ablauf eines Bedarfsabschnitts noch vorhanden ist, wächst dem Vermögen zu.