
Vom Einkommen i. S. d. § 76 Abs. 1 BSHG sind abzusetzen (Vgl. § 76 Abs. 2 BSHG):
Beispiele:
Einbruch-, Diebstahls-, Feuer-, Hausrat-, Haftpflicht-, Kranken-, Rechtsschutzversicherung;
nicht aber Ausbildungs-, Aussteuer-, oder Lebensversicherung (OVG Münster, FEVS 28, 412) - (beachte Beiträge zur Lebensversicherung sind jedoch dann absetzbar, wenn diese zur Altersicherung dienen und der Höhe nach angemessen sind).
Ferner (ja): Zusatzversorgungseinrichtungen, Sterbekasse; Kfz-Haftpflichtversicherung nur dann, wenn Haltung des Kfz (aus sozialhilferechtlicher Sicht) notwendig ist (BVerwGE 62, 261).
Beispiele :
Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fahrten zum Arbeitsplatz, Beiträge zu Berufsverbänden (z. B. Gewerkschaft, auch bei Rentnern, BVerwGE 62, 275).
Einzelheiten
Einzelheiten regelt die Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28.11.1962. Grundsätzlich ist unter "Einkommen" im Sinne des Sozialhilferechts das Nettoeinkommen zu verstehen.
Vermietung, Verpachtung
Allerdings gibt es schwierige Einzelfragen. So werden beispielsweise die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unter Rückgriff auf das Einkommensteuerrecht als Überschuß der Einnahmen über die mit ihrer Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben (z. B. Erhaltungsaufwand, Grundsteuern, dauernde Lasten u.a.) ermittelt. Zum Erhaltungsaufwand gehören insbesondere die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung (nicht jedoch für Verbesserungen). Aus diesem Grunde sind als Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen und Zimmern anzusetzen:
bei möblierten Wohnungen 80 %, bei möblierten Zimmern 70 %, bei Leerzimmern 90 % der Wohneinnahmen (es sei denn, geringere Einkünfte würden nachgewiesen; vgl. zu Einzelheiten § 7 VO zu § 76).
Nicht absetzbar vom Einkommen:
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt sind grundsätzlich folgende Aufwendungen bei der Einkommensbereinigung nicht absetzbar: