
Berechnung des zu zahlenden Unterhalts
Es muß eine Prüfung erfolgen, inwieweit die Heranziehung des Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung seines Einkommens und / oder Vermögens zumutbar ist.
Welcher Unterhaltsbetrag zu zahlen ist wird zunächst nach den (verwaltungsrechtlichen) sozialhilferechtlichen Vorschriften , danach nach den zivilrechtlichen Vorschriften ausgerechnet. Nur der niedrigere Betrag darf vom Unterhaltsverpflichteten gefordert werden.
Im Grundsatz muß der Unterhaltspflichtige der Sozialhilfebehörde den gesamten ungedeckten Bedarf erstatten. Hierbei ist jedoch zu unterscheiden, zwischen Verpflichtung nach dem Sozialhilfegesetz und nach dem Zivilrecht. Beide Ansprüche bestehen nebeneinander. Kraft Gesetzes gehen jedoch nur eine Teil der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger über. In der Praxis bedeutet dies konkret, daß in den meisten Fällen die Inanspruchnahme der Unterhaltspflichtigen durch den Träger der Sozialhilfe geringer ist, als würde der Unterhaltsberechtigte seine nach dem Zivilrecht gegeben Ansprüche direkt gegen den Unterhaltsverpflichteten durchsetzen.
Die Berechnung der Unterhaltsleistung nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen gestaltet sich folgendermaßen :
Zunächst wird der sogenannte ungedeckte Bedarf des Sozialhilfeempfängers ermittelt. Der Sozialhilfeempfänger muß nämlich selbst , soweit dies zumutbar ist eigene Mittel einbringen. Das zur Verfügung stehende Einkommen muß daher unter Beachtung der untenstehenden Ausnahmen voll zunächst zur Deckung des eigenen Bedarfs eingesetzt werden. (z.B. Kosten für Unterbringung in Alters,- oder Pflegeheim). Dann ermittelt die Sozialhilfebehörde z.B. bei Unterbringung im Pflegeheim den Fehlbetrag zwischen eigenem Einkommen des Sozialhilfeempfängers und den Pflegekosten. Dieser sogenannte ungedeckte Bedarf wird vom Träger der Sozialhilfebehörde übernommen.
Der Unterhaltspflichtige muß sodann, je nach Wohnort oft verschieden, zwischen 30 % bis 50% des sogenannten ungedeckten Bedarfs an das Sozialamt zahlen.
Mittlerweile sind die sog. Sozialhilferichtlinien jedoch vielfach z.B. in Bayern geändert worden. Es erfolgt nunmehr in der Regel eine Unterhaltsberechnung nach dem Zivilrecht. Grundsätzlich ist danach von Unterhaltspflichtigen der gesamte ungedeckte Bedarf zu zahlen, soweit er unter Berücksichtigung seines Eigenbedarfs in der Lage ist dafür aufzukommen.