
Begriff des Einkommens
Zum Einkommen gehören nach § 76 Abs. 1 BSHG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (Sachbezüge), z. B. Arbeitslohn, Krankengeld, Renten, Unterhaltszahlungen, Untermietbezüge, Zinsen.
Das Einkommen muß dem Hilfesuchenden tatsächlich zur Verfügung stehen (Grundsatz der bereiten Mittel). Ansprüche gegen Dritte - z. B. Unterhaltsansprüche - zählen deshalb nur dann zum Einkommen, wenn sie von dem Dritten erfüllt werden oder zumindest alsbald durchsetzbar sind (BVerwGE 29, 295).
Ausnahmen
Bestimmte Einkünfte zählen kraft ausdrücklicher Bestimmung nicht als Einkommen i. S. d. § 76 BSHG.
Dies sind:
Wohngeld
Dem gleichen Zweck wie die Hilfe zum Lebensunterhalt (und die Hilfe in besonderen Lebenslagen) dient das Wohngeld: es ist identisch mit den Unterkunftskosten nach dem BSHG und deshalb als Einkommen anzusetzen (BVerwG, FEVS 33, 353); rechnerisch kann es aber - mit gleichem Ergebnis - auch als bedarfsmindernd bei den Unterkunftskosten abgezogen werden.
Kindergeld
Das Kindergeld ist zweckidentisch mit der Hilfe zum Lebensunterhalt; es muß deshalb als Einkommen angerechnet werden (nach h. M. auch bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen).
Sind der Kindergeldberechtigte (§ 1, 2 BKGG) und das Kind einkommenslos und leben in einer Einsatzgemeinschaft (§§ 11, 28 BSGH) zusammen, so ist das Kindergeld als gemeinsames Einkommen dieser Einsatzgemeinschaft anzusetzen. Ansonsten ist das Kindergeld nach der Rechtsprechung demjenigen zuzurechnen, dem es tatsächlich zur Befriedigung des Sozialhilfebedarfs zur Verfügung steht. Dabei wird mangels gegenteiliger Anhaltspunkte angenommen, daß das Kindergeld dem Kind nur insoweit zugewendet wird, als es erforderlich ist, dessen sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken.