Rechtsanwalt Michael Baczko .
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  Begriff des Einkommens

Begriff des Einkommens

Zum Einkommen gehören nach § 76 Abs. 1 BSHG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (Sachbezüge), z. B. Arbeitslohn, Krankengeld, Renten, Unterhaltszahlungen, Untermietbezüge, Zinsen.

Das Einkommen muß dem Hilfesuchenden tatsächlich zur Verfügung stehen (Grundsatz der bereiten Mittel). Ansprüche gegen Dritte - z. B. Unterhaltsansprüche - zählen deshalb nur dann zum Einkommen, wenn sie von dem Dritten erfüllt werden oder zumindest alsbald durchsetzbar sind (BVerwGE 29, 295).

Ausnahmen

Bestimmte Einkünfte zählen kraft ausdrücklicher Bestimmung nicht als Einkommen i. S. d. § 76 BSHG.

Dies sind:

  • Leistungen nach dem BSHG selbst (§ 76 Abs. 1 BSHG),
  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (§76 Abs. 1 BSHG) sowie die in entsprechender Anwendung des BVG gewährten Grundrenten (nach dem SVG, ZDG, BSeuchG,OEG, usw.), Rentenbeträge in Höhe einer Grundrente (gem. BVG) nach § 21 Abs. Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (Contergangesetz),-Renten, die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung wegen eines Schadens an Leben sowie an Körper oder Gesundheit nach dem Bundesentschädigungsgesetz erhalten (§ 76 Abs. 1 BSHG), Schmerzensgeld (§ 77 Abs. 2 BSHG),
  • Leistungen der Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" (§ 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung),
  • Erziehungsgeld (§ 8 Abs. 1 S. 1 BErzGG), Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 BSHG,
  • Zuwendungen Dritter unter den Voraussetzungen des § 78 Abs.1 BSHG,
  • öffentlich-rechtliche Leistungen, die ausdrücklich ein zum anderen Zweck als der Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden (§ 77 Abs. 1 BSHG). Beispiel: Pflegegeld aus der Unfallversicherung (gem. § 558 Abs. 3 RVO) kann nicht als Einkommenbei der Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht kommen (aber bei der Hilfe zur Pflege gem. §§ 68, 69 BSHG).

Wohngeld

Dem gleichen Zweck wie die Hilfe zum Lebensunterhalt (und die Hilfe in besonderen Lebenslagen) dient das Wohngeld: es ist identisch mit den Unterkunftskosten nach dem BSHG und deshalb als Einkommen anzusetzen (BVerwG, FEVS 33, 353); rechnerisch kann es aber - mit gleichem Ergebnis - auch als bedarfsmindernd bei den Unterkunftskosten abgezogen werden.

Kindergeld

Das Kindergeld ist zweckidentisch mit der Hilfe zum Lebensunterhalt; es muß deshalb als Einkommen angerechnet werden (nach h. M. auch bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen).

Sind der Kindergeldberechtigte (§ 1, 2 BKGG) und das Kind einkommenslos und leben in einer Einsatzgemeinschaft (§§ 11, 28 BSGH) zusammen, so ist das Kindergeld als gemeinsames Einkommen dieser Einsatzgemeinschaft anzusetzen. Ansonsten ist das Kindergeld nach der Rechtsprechung demjenigen zuzurechnen, dem es tatsächlich zur Befriedigung des Sozialhilfebedarfs zur Verfügung steht. Dabei wird mangels gegenteiliger Anhaltspunkte angenommen, daß das Kindergeld dem Kind nur insoweit zugewendet wird, als es erforderlich ist, dessen sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken.


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