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Achtung : die Berufsunfähigkeitsrente ist zum Jahre 2001 abgeschafft und durch eine Rente wegen Teilerwerbsunfähgkeit ersetzt worden, jedoch gilt das alte Recht (Berufsunfähgkeitsrente) für diejenigen weiter, die im November 2000 bereits 40 Jahre alt waren. Es gilt jedoch eine Einschränkung : Während die Berufsunfähigkeitsrente nach alten Recht 2/3 der Erwerbsunfähigkeitsrente betrug, beträgt sie für Berufsunfähigkeitsrenten nach neuen Recht nur noch die Hälfte der vollen Erwerbeminderungsrente.
Nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht wurden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Renten wegen Berufsunfähigkeit oder als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet. Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf wegen Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit, nunmehr Rente wegen Erwerbsminderung geändert worden.
Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde mit Wirkung vom 1.1.2001 in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten eine zweistufige Erwerbsminderungsrente eingeführt, und zwar in Form einer
- vollen Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden,
- halben Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von drei bis unter sechs Stunden.
Versicherte, die bei In-Kraft-Treten der Reform am 1.1.2001 das 40.Lebensjahr bereits vollendet hatten, erhalten eine halbe Erwerbsminderungsrente auch dann, wenn sie ihren bisherigen Beruf (so genannter Hauptberuf) oder eine andere Tätigkeit, die gegenüber ihrem jeweiligen Hauptberuf sozial zumutbar ist, aus gesundheitlichen Gründen nicht mindestens sechs Stunden täglich ausüben können .
Bei Feststellung der Berufsunfähigkeit wird nach folgendem Schema vorgegangen
- Feststellung des bisherigen Berufs; so genannter "Hauptberuf",
- Prüfung, welche Arbeiten der Versicherte nach seinem Leistungsvermögen noch verrichten kann
- Prüfung der sozialen Zumutbarkeit,
- Ermittlung des täglichen Leistungsvermögens des Versicherten.
Die Feststellung, ob die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist, setzt die Ermittlung des "bisherigen Berufs", das ist der so genannte "Hauptberuf", voraus.
Grundsätzlich ist bei der Prüfung der Verweisbarkeit der Beruf maßgebend, den der Versicherte zuletzt dauerhaft ausgeübt hat . Hat der Versicherte in der Vergangenheit einen höher qualifizierten Beruf ausgeübt, kommt dieser nur dann als Vergleichsmaßstab in Frage, wenn der Versicherte den früheren (höher qualifizierten Beruf )aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat - was nachzuweisen ist.
Als Hauptberuf (Vergleichsmaßstab) kommt nur eine solche Tätigkeit in Betracht, die nachweislich vollwertig verrichtet worden ist. Dies ist der Fall, wenn ein Versicherter die für die jeweilige Berufstätigkeit vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich durchlaufen hat und nach Beendigung der Ausbildung auch tatsächlich in seinem erlernten Beruf tätig war. Die Dauer der Ausübung der als Hauptberuf in Betracht kommenden Tätigkeit ist jedoch dann von Bedeutung, wenn ein Versicherter die für diesen Beruf erforderliche Ausbildung nicht durchlaufen hat, sondern sich die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten lediglich über eine sonstige Berufsentwicklung angeeignet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss z.B. ein Versicherter, der eine gelernte Tätigkeit mit einer Regelausbildung von mehr als zwei Jahren tatsächlich ausgeübt hat, ohne die hierfür erforderliche Berufsausbildung durchlaufen zu haben, diese etwa zwei bis drei Jahre hindurch verrichtet haben und entsprechend entlohnt worden sein.
Bei Prüfung, ob eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit eines Versicherten zuerkannt werden kann, ist festzustellen, welche Arbeiten der Versicherte nach seinem Leistungsvermögen noch verrichten kann. Das Leistungsvermögen des Versicherten wird durch eine sozialmedizinische Begutachtung festgestellt. Hierbei hat der zuständige Sozialmedizinische Dienst bzw. der Fachgutachter sowohl das negative als auch das positive Leistungsvermögen des Versicherten festzustellen. Er hat also in der medizinischen Begutachtung genau aufzuführen, welchen beruflichen Anforderungen der Versicherte nicht mehr gewachsen ist. Außerdem hat er anzugeben, welche Arbeiten der Versicherte nach seinem Gesundheitszustand noch verrichten kann, wobei die körperliche Belastbarkeit, die geistige Beanspruchung, die tägliche Arbeitszeit und die zusätzlichen Leistungseinschränkungen beim Versicherten eine entscheidende Rolle spielen und deshalb im Gutachten ausdrücklich zu würdigen sind.
Ist ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande, seinen Hauptberuf auszuüben, so ist zu prüfen, welche Tätigkeiten er noch sozial zumutbar verrichten kann (Verweisungstätigkeiten). Die Verweisungstätigkeiten müssen sowohl objektiv als auch subjektiv zumutbar sein, weil eine Verweisung ansonsten unzulässig ist. Die tatsächliche Ausübung einer sozial nicht zumutbaren Beschäftigung steht einem Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit selbst dann nicht entgegen, wenn sie vollschichtig ausgeübt wird.
Bei Prüfung der objektiven Zumutbarkeit sind zunächst die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten festzustellen, die sich der Versicherte im Laufe seines Berufslebens angeeignet hat. Als Verweisungstätigkeiten kommen nämlich nur solche in Betracht, deren Anforderungen den Kenntnissen und Fertigkeiten des Versicherten entsprechen und ihn weder körperlich noch geistig überfordern.
Bei Prüfung der subjektiven Zumutbarkeit sind die Dauer und der Umfang und damit der qualitative Wert der beruflichen Ausbildung für die Ausübung der Hauptberufstätigkeit einerseits und der Verweisungstätigkeit andererseits zu ermitteln. Die Verweisung auf eine Tätigkeit, die den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten entspricht und die er nach seinem Gesundheitszustand noch verrichten kann, ist nämlich nur dann zulässig, wenn sie im Verhältnis zum ermittelten Hauptberuf keinen zu großen sozialen Abstieg für den Versicherten beinhaltet. Je höher der qualitative Wert der Hauptberufstätigkeit ist, desto kleiner ist der Kreis der subjektiv zumutbaren Tätigkeiten. Zumutbar ist jedoch nach Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist.
Für die Beurteilung der qualitativen Bewertung des bisherigen Berufs eines Versicherten (so genannter Hauptberuf) hat das Bundessozialgericht ein Mehrstufenschema entwickelt.
Mehrstufenschema für Arbeiter
- 1. Stufe: Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hoch qualifizierter Facharbeiter (z.B. Meister, Hilfsmeister, Hilfspolier mit Weisungsbefugnis auch gegenüber anderen Facharbeitern);
- 2. Stufe: Facharbeiter, die einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren ausüben
- 3. Stufe: Angelernte Arbeiter, die einen sonstigen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von mindestens drei Monaten bis zu zwei Jahren ausüben und nicht aufgrund ihrer tarifvertraglichen Einstufung zu den Facharbeitern zählen
- 4. Stufe: Ungelernte Arbeiter, die einen Beruf ausüben, für den keine Regelausbildung vorgesehen ist. Zu unterscheiden ist jedoch zwischen.
- 4.1 ungelernten Arbeitern, die Tätigkeiten verrichten, an die besondere Anforderungen geknüpft sind (z.B. Revisions- und Überwachungsarbeiten, Anlagenkontrolle) und
- 4.2 ungelernten Arbeitern, die einfache Arbeiten verrichten.
Um einen Versicherten in die 2. Stufe oder die 3. Stufe einordnen zu können, ist es nicht erforderlich, dass dieser die für den Lehr- oder Anlernberuf vorgesehene Regelausbildung tatsächlich erfolgreich durchlaufen hat. Ein Versicherter ist vielmehr auch dann in eine dieser Stufen einzuordnen, wenn er sich die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten über eine sonstige Berufsentwicklung angeeignet hat und die als Hauptberuf in Betracht kommende Tätigkeit tatsächlich vollwertig ausgeübt hat.
Eine zumutbare Verweisung im Mehrstufenschema für Arbeiter ist grundsätzlich nur auf Tätigkeiten derselben oder der nächst niedrigeren Gruppe möglich. Außerdem muss der Versicherte imstande sein, die Verweisungstätigkeit nach einer Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten auszuüben; hierbei sind seine bisher erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen.
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