Rechtsanwalt Michael Baczko

Allgemeines

Wann erhält man Erwerbsminderungsrente

Vorbemerkung

Erwerbsminderungsrente

Im Rahmen der letzten Rentenreform wurde am 16. November 2000 das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit verabschiedet. Die Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2001.

Die bisherigen Formen der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente entfallen.
Statt der Erwerbsunfähigkeitsrente gibt es ab 2001 die so genannte Erwerbsminderungsrente. Und zwar in zwei Stufen:


- Wer weniger als drei Stunden täglich oder gar nicht mehr arbeiten kann, erhält die volle Erwerbsminderungsrente.
- Wer noch zwischen drei und sechs Stunden arbeiten kann, bekommt die halbe Rente.

Bei Arbeitslosigkeit erhalten jedoch auch nur teilweise Erwerbsgeminderte die volle Erwerbsminderungsrente. Die bisherige Berufsunfähigkeitsrente entfällt ganz. Ein Maurer, der eine Hand verloren hat, muss sich also zukünftig nach einem neuen Job umsehen, erhält keine BU-Rente nach neuem Recht, da es nur darauf ankommt, ob er auf dem so genannten allgemeinen Arbeitsmarkt theoretisch noch arbeiten kann.

Ausnahmeregelung:

Wer jedoch bei Inkrafttreten des Gesetzes schon 40 Jahre alt war, erhält bei Berufsunfähigkeit weiter eine Teilrente.

Alle Versicherten ab dem Jahrgang 1961 sollten sich deshalb überlegen, ob sie sich gegen Berufsunfähigkeit privat versichern. Bei dieser Entscheidung sollte das Berufsbild genau betrachtet werden.

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Leistungsfähigkeit des Versicherten auf unter sechs Stunden in seinem oder einem zumutbaren Beruf herabgesunken ist. Hierbei muss der Versicherte auch einen sozialen Abstieg in Kauf nehmen, berufsfremde Tätigkeiten sind zumutbar. Hierzu hat das Bundessozialgericht ein Mehrstufenschema entwickelt. Das Schema der Arbeitsberufe sieht wie folgt aus:

Eine Verweisbarkeit auf die nächstniedrigere Qualifikationsstufe bei Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich zulässig.

Die Anerkennung als Schwerbehinderter eine eigenständige Feststellung nach dem Schwerbehindertengesetz ist, sagt diese über das Vorliegen einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit in der Rentenversicherung, oder über die Arbeits(unfähig)keit nichts aus. Diese Erkenntnisse ergeben sich aus anderen Rechtsvorschriften.


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