Rechtsanwalt Michael Baczko .
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  Pflegeversicherung

Nachfolgendes habe ich irgendeinem Dokument entnommen, leider kenne ich die Quelle nicht mehr



Bevor der MDK kommt ...
Eine Anleitung zur Vorbereitung der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Pflegekasse (MDK)


Diese Anleitung soll den Pflegebedürftigen und ihren pflegenden Angehörigen und Freunden helfen, das Verfahren der Begutachtung durch den MDK zu verstehen und vorzubereiten.


Wozu dient das Gutachten?

Wichtig! Es erfolgt durch den MDK (Arzt oder Pflegefachkraft) keine gesundheitliche Untersuchung, sondern es wird der objektive Hilfebedarf des Pflegebedürftigen im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes festgestellt. Dabei kommt es teilweise auch auf die Orientierungsfähigkeit des Pflegebedürftigen (z. B. Wochentag, Uhrzeit usw.) an.


Worauf ist zu achten?

Der MDK soll den objektiven Hilfebedarf im Sinne des SGB XI feststellen. Hierfür hat das Gesetz 21 Verrichtungen vorgegeben, die ausschließlich zu beurteilen sind.

Angehörige, Ehepartner usw. haben das Recht, während dieser Begutachtung anwesend zu sein!

Bestehen Sie darauf, dass Angaben korrigiert werden, die nur auf Hinweisen des Pflegebedürftigen basieren.

Vielfach glaubt der betroffene Pflegedürftige rein subjektiv, noch Verrichtungen selbständig ausführen zu können, obwohl dies objektiv nicht mehr der Fall ist.

Außerdem führt die "Prüfungssituation" der Begutachtung dazu, dass sich der Geprüfte möglichst gut "verkaufen" will. Er ist dann besonders anfällig für Suggestivfragen, z. B.: "Sie können doch sicherlich noch ...?"

Der Gutachter orientiert sich an den so genannten Zeitkorridoren, d.h. der anerkannte (theoretische) Pflegeaufwand entspricht nicht dem tatsächlichen Pflegeaufwand. Die Zeitkorridorridore sind in den Pflegebedürftigkeitsrichtlinine enthalten.

Auszug aus dem Zeitkorridor :

 

1.Waschen

 

--    Ganzkörperwäsche: (GK):                                        20 bis 25 Min

 

--    Teilwäsche Oberkörper: (OK):                                  8 bis 10 Min.

-    Teilwäsche Unterkörper: (UK):                              12 bis 15 Min.

 

--    Teilwäsche Hände/Gesicht: (H/G):                         1 bis   2 Min.

 

-Die Durchführung einer Intimhygiene zum Beispiel nach dem Toilettengang ist im Rahmen der Blasen- und Darmentleerung entsprechend zu berücksichtigen und anzuführen.

 

2. Duschen

 

-   Duschen:     15 bis 20 Min.

               

     Hilfestellung beim Betreten der Duschtasse, bzw. beim Umsetzen des Pflegebedürftigen zum Beispiel auf einen
     Duschstuhl, ist im Bereich der Mobilität "Stehen" zu berücksichtigen.

Wenn bei dieser Verrichtung nur Teilhilfen (Abtrocknen / Teilwaschungen) anfallen, kann der Zeitorientierungswert nur anteilig berücksichtigt werden.

 

3. Baden

 

- Baden:        20 bis 25 Min.

      Eine Hilfestellung beim Einsteigen in die Badewanne ist im Bereich der Mobilität "Stehen" zu berücksichtigen.  Wenn
      bei dieser Verrichtung nur Teilhilfen (Abtrocknen / Teilwaschungen) anfallen, kann der Zeitorientierungswert nur
      anteilig berücksichtigt werden.

 Die Zeitkorridore enthalten keine verbindlichen Vorgaben. Sie haben nur Leitfunktion. 

Die Zeitkorridore entbinden den Gutachter nicht davon, in jedem Einzelfall den Zeitaufwand für den Hilfebedarf bei der Grundpflege des Versicherten entsprechend der individuellen Situation des Einzelfalles festzustellen. Unzulässig wären beispielsweise eine schematische und von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelöste Festsetzung stets des unteren oder des oberen odereines arithmetisch gemittelten Zeitwertes. 


Die Zeitkorridore enthalten keine Vorgaben für die personelle Besetzung von ambulanten,
teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtungen und lassen keine Rückschlüsse hierauf zu.
Sie haben Bedeutung nur für die Feststellung der Leistungsvoraussetzungen der Pflegeversicherung.
 
Sie können eine falsche Einstufung nach dem therotischen Zeitkorridor nur durch ein richtig geführtes
Pflegetagebuch und ggf. Zeugen (Personen, dei über die tatsächliche Ausführung der Pflege
vernommen werden können) widerlegen

Ø

ØEs werden ausschliesslich folgende Verrichtungen vom MDK abgefragt und beurteilt:


1. Im Bereich der Körperpflege das/die
(1) Waschen,
(2) Duschen,
(3) Baden,
(4) Zahnpflege,
(5) Kämmen,
(6) Rasieren oder,
(7) Darm- und Blasenentleerung

2. Im Bereich der Ernährung das
(8) mundgerechte Zubereiten oder
(9) die Aufnahme der Nahrung

3. Im Bereich der Mobilität das
(10) selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen,
(11) An- und Auskleiden,
(12) Gehen,
(13) Stehen,
(14) Treppensteigen oder
(15) Verlassen und Wierderaufsuchen der Wohnung,

4. Im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das
(16) Einkaufen,
(17) Kochen,
(18) Reinigen der Wohnung,
(19) Spülen,
(20) Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder
(21) Beheizen der Wohnung.

Weiter Hilfeleistungen, die nicht in dieser Aufzählung enthalten sind (z. B. auch Hilfeleistungen zur Teilnahme am öffentlichen Leben und zum Besuch von Veranstaltungen), gehören nicht zu den oben genannten Verrichtungen.
Die verbindlichen Richtlinien bestimmen hierzu:
Haarewaschen sowie das Schneiden von Finger- und Fußnägeln sind regelmäßig keine täglich anfallenden Verrichtungen.

Die Zahnpflege (lfd. Nr. 4) umfasst auch die Mundpflege. Das Rasieren (lfd. Nr. 6) umfasst auch die damit zusammenhängende Haut- und Gesichtspflege.

Zur mundgerechten Zubereitung und zur Aufnahme der Nahrung (lfd. Nrs. 8 und 9) gehören alle Tätigkeiten, die zur unmittelbaren Vorbereitung dienen und die die Aufnahme von fester oder flüssiger Nahrung ermöglichen, wie z. B.
portions- und temperaturgerechte Vorgabe,
Umgang mit Besteck.

Unter Gehen (lfd. Nr. 12) ist das Bewegen im Zusammenhang mit den Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, der Ernährung und der hauswirtschaftlichen Versorgung zu verstehen. Auch Stehen und Treppensteigen (lfd. Nrs. 13 und 14) kommen nur im Zusammenhang mit diesen Verrichtungen in Betracht.

Beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (lfd. Nr. 15) sind nur solche Verrichtungen außerhalb der Wohnung bei der Begutachtung zu berücksichtigen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern.

Weiterer Hilfebedarf, z. B. bei Spaziergängen oder beim Besuch von kulturellen Veranstaltungen, bleibt unberücksichtigt.

Das Einkaufen (lfd. Nr. 16) umfasst z. B. auch
den Überblick, welche Lebensmittel wo eingekauft werden müssen,
die Kenntnis des Wertes von Geldmünzen und Banknoten,
die Kenntnis der Genieß- bzw. Haltbarkeit von Lebensmitteln.

Zum Kochen (lfd. Nr. 17) gehört auch das Vor- und Zubereiten der Bestandteile der Mahlzeiten.

Das Reinigen der Wohnung (lfd. Nr. 18) beschränkt sich auf den allgemein üblichen Lebensbereich.

Der Begriff Waschen der Wäsche und Kleidung (lfd. Nr. 20) umfasst die gesamte Pflege der Wäsche und Kleidung (z. B. Bügeln und Ausbessern).

Das Beheizen der Wohnung (lfd. Nr. 21) umfasst auch die Beschaffung und Entsorgung des Heizmaterials.
Neuregelung seit dem 1.7.1996 durch 1. SGB XI:



Pflegestufen:


(I) Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung: mindestens 1 1/2 Stunden - Grundpflege*): mindestens 45 Minuten

(II) Schwerpflegebedürftigkeit
Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung: mindestens 3 Stunden - Grundpflege*): mindestens 2 Stunden

(III) Schwerstpflegebedürftigkeit
Zeitaufwand für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung: mindestens 5 Stunden - Grundpflege*): mindestens 4 Stunden

(*) Vorrangig ist die Körperpflege - Verrichtung an der Person -)


Achtung!


Es ist wichtig zu wissen, dass der Zeitaufwand für die Pflege bestimmte Mindestgrenzen hat (Zeiten der Grundpflege.) Allein mit hauswirtschaftlicher Versorgung ist die Pflegestufe I nicht zu erreichen! Allerdings ist der Pflegeaufwand einer nicht professionellen Pflegekraft zu berücksichtigen.


Pflegetagebuch


Das Pflegetagebuch kann als wichtiges Beweismittel im Widerspruch- und Klageverfahren dienen. Es sollten ausschließlich die nebenstehenden 21 Verrichtungen für die Pflegekasse dokumentiert werden. Darüber hinausgehender Bedarf kann allenfalls gegenüber der Kriegsopferfürsorge oder dem Sozialamt geltend gemacht werden.


Weiterhin können mit Hilfe des Pflegetagebuchs die Pflichtbeiträge für die Rentenversicherung des Pflegenden besser festgestellt werden. Beiträge zur Rentenversicherung werden nämlich von der Pflegekasse erst ab 14 Stunden wöchentlich gezahlt.


Es sollten täglich die "Echtzeiten" gemessen und eingetragen werden. Es kann durchaus vorkommen, dass die Zeiten - ja nach Tagesform des Pflegebedürftigen - stark variieren. Der Grund hierfür kann dann unter "Anmerkungen" deutlich gemacht werden.


Das Pflegetagebuch sollte mindestens einen Monat bzw. sechs Wochen geführt werden, damit ein repräsentativer Zeitraum dokumentiert wird. Es sollte von links nach rechts folgende Spalten enthalten:


Datum, Tag, Uhrzeit (von - bis), Verrichtung(en), Gesamtzeit, Bemerkungen, Pflegeperson (nur, wenn mehrere Personen pflegen!).


Die Dokumentation kann in einem einfachen Schreibheft erfolgen. Wichtig ist die Aussagekraft als Beweismittel. Daher sollte das Aufschreiben der Tatsachen möglichst zeitnah zu den Verrichtungen - mit vielen Einzelheiten -erfolgen.

Weiter unten ist das Muster eines Pflegetagebuches zum download bereitgestellt.

Bevor Sie das Pflegetagebuch ausfüllen, lesen Sie unbedingt die Pflegebedürftigkeitsrichtlinien (auch diese sind unten zum downloaf bereit gestellt.

Das Verfahren

Nach Antragstellung begutachtet der MDK die Situation des Pflegebedürftigen. Auf der Basis dieses Gutachtens entscheidet die Pflegekasse, ob und in welche Pflegestufe der Pflegebedürftige eingestuft wird.

Diese Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Geschieht dies nicht, kann der Antragsteller einen schriftlichen Bescheid von der Pflegekasse anfordern:

Muster eines Schreibens an die Pflgekasse :


An die Pflegekasse
"Bitte senden Sie mir bis zum ........
einen rechtsmittelfähigen Bescheid."
Ort, Datum, Unterschrift


Nach Zugang eines rechtsmittelfähigen Bescheides - dieser ist als "Bescheid" bezeichnet und enthält eine Rechtsmittelbelehrung - hat der Antragsteller 1 Monat Zeit, hiergegen Widerspruch einzulegen. Dieser ist an die Pflegekasse zu richten .


Enthält das Schreiben der Pflegekasse, das über die Antragstellung entscheidet, nicht die Bezeichnung "Bescheid" und auch keine Rechtsmittelbelehrung, verlängert sich die Widerspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr (ab Zugang des Bescheides)!

Der Widerspruch leitet das Widerspruchsverfahren ein. Es endet mit der erneuten Entscheidung der Pflegekasse, dem Widerspruchsbescheid.



Gegen diesen kann der Antragsteller Klage vor dem zuständigen Sozialgericht - schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Geschäftsstelle - erheben. Das Klageverfahren endet mit einem Urteil, gegen das Berufung und möglicherweise Revision zulässig sind.



Sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren kann das Pflegetagebuch (ist unten als download bereit gestellt) als wichtiges Beweismittel vorgelegt werden. Daneben sind aber auch die Aussagen der Pflegepersonen, die Aussage des behandelnden Hausarztes, der Verwandten, Nachbarn und Freunde als Zeugen in das Verfahren einzuführen.


Richtlinien zur Begutachtung bei Pflegebedürftigkeit (567KB)


Muster Pflegetagebuch zum Ausdrucken und Ausfüllen (44KB)

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