Der Umfang der Versorgung bestimmt sich nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
Die Versorgung umfaßt insbesondere:
Heil- und Krankenbehandlung
Beschädigtenrente, wenn die gesundheitliche Schädigung zu einer
nicht nur vorübergehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 25 v. H. führt
Sterbegeld, Bestattungsgeld
Hinterbliebenenversorgung für Witwen, Witwer, Waisen, Eltern
Fürsorgeleistungen
Schmerzensgeld wird nicht gezahlt.
Auch Sach- und Vermögensschäden können nicht ersetzt werden. Für am Körper getragene Hilfsmittel, Brillen oder Kontaktlinsen und für Schäden am Zahnersatz gelten Sonderregelungen.
Fürsorgeleistungen
Fürsorgeleistungen werden durch die Hauptfürsorgestelle bei der jeweiligen Bezirksregierung gewährt, falls mit der Gewalttat über die gesundheitlichen Folgen hinaus auch eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse verbunden ist. Im Einzelfall können folgende Hilfen in Betracht kommen:
Hilfe zur beruflichen Rehabilitation
Erziehungsbeihilfe (für in Ausbildung stehende Kinder von Entschädigungsberechtigten)
Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
Erholungshilfe
Wohnungshilfe
Hilfe in besonderen Lebenslagen (hier sind je nach Schwere der gesundheitlichen Schädigung eine Vielzahl von Leistungen
möglich)
Krankenhilfe
Hilfe zur Pflege
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Altenhilfe
Art und Umfang der möglichen Fürsorgeleistungen für Gewaltopfer hängen von den Besonderheiten eines jeden Einzelfalles ab. Deshalb ist eine Beratung durch die Hauptfürsorgestelle vor jeder Antragstellung empfehlensert.