Weitgehend unbekannt ist, dass Kriminalitätsopfer Anspruch auf Hilfe und Unterstützung durch den Staat haben.
Als wichtigstes ist hier das Opferentschädigungsgesetz (OEG) zu nennen. Während das OEG nur den Opfern von Gewalttaten Hilfe gewährt , unterstützt der über diese Leistungen hinaus Kriminalitätsopfer.
Noch weitgehend unbekannt (auch bei Richtern und Rechtsanwälten) ist die Tatsache, dass auf Betreiben des Weissen Rings nunmehr auch eine Reihe von sog. Opferschutzrechten im Bereich des Strafrechtes geschaffen wurden.
So wurde der „Opferanwalt“ geschaffen. Das bisherige Strafrecht war Täterorientiert. Während der Täter auf Kosten des Staates bei Verbrechen einen Anwalt gestellt bekommen hat, war dies bei Opfern nicht der Fall. Nunmehr erhält das Opfer auf Kosten des Staates auf Antrag einen Anwalt gestellt.
Weitgehend unbekannt , und leider von Rechtsanwälten kaum wahrgenommen, ist die Möglichkeit, dass Opfer bereits im Strafverfahren Schadensersatzansprüche gegenüber dem Täter geltend machen können.
In der Ausbildung der Juristen und Rechtsanwälte ist der Bereich der Opferrechte entweder überhaupt nicht oder nur in Fragmenten vorgesehen.
So ist zu beobachten, dass Rechtsanwälte aufgrund von Unkenntnis auf Kostenrisiko der Opfer Zivilprozesse etc. führen.
Hier ist auf die Hilfestellung durch den "Weissen Ring" hinzuweisen, der ggf. auch bei der Suche nach einem geeigneten Rechtsanwalt behilflich sein kann und teilweise auch im Rahmen der Satzung Kosten für rechtliche Beratung übernehmen kann.