
Die gesetzlichen Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger gehen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Bundesstaat bzw. die Bundesrepublik Deutschland über, soweit die Versorgungsverwaltung wegen der gesundheitlichen Schädigung Leistungen erbringt.
Der Geschädigte darf deshalb über diese Schadensersatzansprüche nicht verfügen, ohne sich vorher mit dem jeweils zuständigen Amt für Versorgung und Familienförderung abzustimmen.
Dies gilt nicht für den Anspruch des Geschädigten auf Schmerzensgeld.
Schließt das Opfer z.B. einen sog. Abfindungsvergleich, oder verzichtet es auf Forderungen gegenüber dem Schädiger, so können dem Opfer Leistungen nach dem OEG versagt werden.
Grad der Behinderung- Minderung der Erwerbsfähigkeit
Bei der Anerkennung eines Schadens nach dem OEG wird ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) festgelegt,
dieser ist auch für das Versorgungsamt bei der Festlegung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz maßgebend.
Daneben wird von der Berufsgenossenschaft, wenn es sich gleichzeitig um einen Arbeitsunfall handelt eine MdE festgelegt
Wenn von der Berufsgenossenschaft, weil es sich gleichzeitig um einen Arbeitsunfall handelt, eine MdE festgelegt wird, übernimmt das Versorgungsamt oft schematisch diese Einordnung.
Dies kann bei der Anerkennung eines Schadens nach dem OEG bei der Festlegung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) zu Problemen führen.
Es müssen alle Verfahren im Auge behalten und darauf gedrängt werden, daß die
MdE im OEG-Verfahren eigenständig festgelegt wird