
Wenn die gesundheitliche Schädigung auf
einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff
(z.B. Körperverletzung, sexueller Mißbrauch)
gegen die eigene oder eine andere Person zurückzuführen ist
oder
die rechtmäßige Abwehr eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs
oder
die vorsätzliche Beibringung von Gift
oder
die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen (z. B. Brandstiftung, Sprengstoffanschlag)
vorsätzlicher, rechtswidriger tätlichen Angriff
Tätlicher Angriff :
In der Regel gewaltsames Vorgehen gegen eine Person in feindlicher
Absicht
Vorsatz :
Der Täter muß die Tatumstände in den wesentlichen Beziehungen kennen und er muß die Tat auch in seinen Willen aufgenommen haben.
Rechtswidrigkeit :
die Tat steht objektiv im Widerspruch zur Rechtsnorm.