Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist kostenfrei. Kosten für Gutachter etc. müssen vom Kläger (Opfer) nicht gezahlt werden.
Ausnahme :
Der Kläger macht von der Möglichkeit Gebrauch zusätzlich einen eigenen Gutachter zu benennen.
Es muß dann ein Kostenvorschuß gezahlt werden, der wieder zurück gezahlt wird, wenn der Rechtsstreit erfolgreich verläuft.
Vor den Sozialgerichten besteht kein Anwaltszwang. Da das Sozialrecht jedoch äußerst kompliziert ist, sollte man einen Fachanwalt für Sozialrecht bzw. einen Anwalt der auf das Sozialrecht spezializiert ist, beauftragen. Auskunft erteilt die zuständige Rechtsanwaltskammer.