Das OEG findet keine Anwendung bei Schäden aus einem tätlichen Angriff, die vom Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind.
In einem solchen Fall kann aber ein Antrag an den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen gerichtet werden.
Anschrift :
Verein Verkehrsopferhilfe e.V.
Glockengießerwall I/V
20095 Hamburg
Leistungen können versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde (Staatsanwaltschaft, Polizei) zu erstatten.
Damit der Geschädigte seine Ansprüche nicht gefährdet, sollte deshalb stets unverzüglich Strafanzeige erstattet und/oder Strafantrag gestellt werden. Die Stellung einer Strafanzeige ist nicht Voraussetzung für Ansprüche nach dem OEG, kann aber unter Umständen zur Versagung von Leistungen nach dem OEG führen.