Leistungen nach dem OEG kann erhalten, wer in Deutschland oder außerhalb des Bundesgebietes auf einem deutschen Schiff oder deutschen Luftfahrzeug Opfer einer Gewalttat geworden ist und dadurch einen körperlichen, geistigen oder seelischen Schaden erlitten hat.
Außerdem haben Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen, Eltern) Anspruch auf Versorgung, wenn eine Gewalttat unmittelbar oder später zum Tod des Opfers führt.
Ist der Tod eines Geschädigten nicht auf die gesundheitlichen Folgen der Gewalttat zurückzuführen, steht Witwen, Witwern und Waisen des Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfe zu.
In die Entschädigungsregelungen sind auch in Deutschland wohnende Ausländer sowie ausländische Touristen und Besucher einbezogen. Für diesen Personenkreis gelten spezielle Anspruchsvoraussetzungen und Sonderregelungen über Art und Umfang der im Einzelfall möglichen Leistungen.