Rechtsanwalt Michael Baczko .
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  Änderungen des SGB II - Hartz IV beschlossen - Klagewelle droht

Da nunmehr der Bundespräsident nunmehr die Änderung des SGB II beschlossen hat, möchte ich Sie auf die wirklichen Neuerungen und die Konsequenzen, welche bisher keine oder kaum Beachtung in den Medien fanden, informieren.

In der Neuauflage meines Ratgebers zum SGB II (Hartz IV) fordere ich deshalb konsequenterweise auf, ab sofort gegen jeden "Hartz IV" - Bescheid Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen.

Es ist zu befürchten, dass aufgrund der (teilweisen verfassungswidrigen) Neuregelung die Sozialgerichte mit einer neuen Klageflut überschüttet werden.

Die wichtigsten Informationen sind nachstehend aufgeführt.

Problembereich 1

Unterkunftskosten

n der Öffentlichkeit wurde die eigentlich wesentliche Änderung im SGB II, nämlich die Neuregelung der Unterkunftskosten, welche vielen eine erheblich höhere Leistung, als die Erhöhung des Regelbedarfs, bringt, überhaupt nicht erörtert.

Ausgehend von der Rechtsprechung des BSG, welches fast alle Richtlinien zur Regeleung der Unterkunftskosten für rechtswidrig erklärt hat und damit vielen Hartz IV - Empfängern höhere Unterkunftskosten, als tatsächlich übernommen werden, zugesteht, wurde dies nun ins Gesetz übernommen.

Richtlinien zur Regelung der Unterkunftskosten sind nur dann verbindlich, wenn dies auf einem sogenannten nachvollziehbaren schlüssigen Konzept beruhen(was bisher wohl kaum det Fall ist, im Herbst 2010 wurden die entsprechenden Richtlinien für Berlin als rechtswidrig erklärt)

aber nun kommt es, und das ist vollkommen neu, selbst, wenn abstrakt gesehen, die Unterkunftskosten im konkreten Fall zu hoch sind, muss in einer ( neuen) zweiten Stufe geprüft werden, ob aufgrund der individuellen Gegebenheiten höhere Unterkuunftskosten nicht doch angemessen sind, wobei das Gesetz gleich Regelbeispiele nennt.

Problembereich 2:

Erhöhung um 5 Euro

Nach überwiegender Meinung ist die jetzige Festsetzung des Regelbedarfs ( Erhöhung um 5 Euro) verfassungswidrig. Aus dem Urteil des Bundesverfassungerichtes lässt sich, bei richtiger Anwendung der damaligen Datenlage und nach Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Regeln, ein verfassungskonformer Regelsatz von mindestens 420 Euro ermitteln.

Jetzt kommt es, ganz wichtig:

Sollte das Bundesverfassungsgericht die jetzige Festsetzung des Regelbedarfs für verfassungswidrig erachten (Mit Sicherheit werden Verfassungsbeschwerden eingereicht), so erhalten nur diejenigen nachträglich einen höheren Regelsatz, die gegen die jetzigen Bescheide Widerspruch einlegen, bzw. sofort einen Antrag auf höhere Leistungen stellen.

Mit einer solchen Aufforderung, dass jeder gegen den zu niedrigen Regelsatz Rechtsmittel einlegt, können wir die Kostenträger, oder sogar die Politik zwingen, ab sofort, zur Vermeidung einer Unzahl von Widersprüchen - Klagen und einstweiliger Anordnungen , die Bescheide, ähnlich, wie im Steuerrecht, mit einem Vorbehalt zu versehen, dass, wenn das BSG oder das Bundesverfassungsgericht die jetzige Festsetzung des Regelbedarfs für zu niedrig erachtet, nachträglich höhere Leistungen gewährt werden müssen.

Problemkreis 3

Es ist ein neuer Mehrbedarf eingeführt worden. Ergibt sich, dass aufgrund der individuellen Verhältnisse der festgesetzte Regelbedarf zu niedrig ist, ist in konkreten individuellem Fällen ein zusätzlicher indidividueller Mehrbedarf zu gewähren. Dies ist im Gesetz vollkommen offen geregelt, so dass man viele auf diese Möglichkeit aufmerksam machen muss. Es handelt sich nicht um eine Ermessens-, sondern Rechtsfrage, welche durch die Gerichte zu entscheiden ist. Hier gilt der Mechanismus zu schnellen Entscheidungen/ einstweiligen Anordnungen, wie ich es in der letzten Sendung mit mir erläutert habe.

Problemkreis 4

Im Gegensatz zu obigen eigentlich Peanuts, bewegt aber die Betroffenen, da es an der Aufklärung fehlt und es die Leistungen nur auf ausdrücklichen Antrag gibt, zusätzliche Leistungen für Kinder, Jugendliche. Diese Leistungen können und noch im April, rückwirkend ab Januar, gestellt werden, ansonsten gibt es diese erst ab Antrgstellung

Problemkreis 5

Es werden keine Beiträge mehr zur Rentenversicherung bei Hartz IV - Empfängern abgeführt. Das eigentliche Problem besteht darin, dass während der Antragstellung, wenn dann kein ALG II gewährt wird, eine Lücke in der Rentenversicherung entsteht, ebenfalls, wenn jemand kein ALG I mehr bekommt, aber auch keinen Anspruch auf ALG II hat. Da in der Regel dann eine Abmeldung bei der Arbeitsagentur erfolgt, verliert der Betreffende seine Ansprüche auf vorgezogene Altersrente.

Rechtsanwalt Michael Baczko

Literatur

» Hartz IV und Arbeitslosengeld II - Ansprüche kennen, Anträge stellen

» Sozialleistungen von A-Z - Staatliche Hilfen kennen und ausschöpfen


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