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Die gesetzliche Erbfolge (Verwandtenerbrecht) Übersicht über die Erbschaftsteuer
Vorwort
Der Blick in die Zeitung beweist, daß jeder vierte Bundesbürger wesentlich früher verstirbt, als es seiner Lebenserwartung entspricht. Insbesondere beim plötzlichen Tod fehlt dann jegliche erbrechtliche Vorsorge, mit der Folge, daß der überlebende Ehegatte oder die Kinder ungesichert sind, langwierig über das Erbe gestritten wird und am Ende oft nur ein Scherbenhaufen übrigbleibt.
Aber auch jener, der sein normales Alter erreicht, meint vielfach, daß „nach ihm die Sintflut“ kommen dürfe. Er sagt dies nicht aus Verantwortungslosigkeit oder Leichtfertigkeit, sondern einfach deshalb, weil er sich mit der erbrechtlichen Regelung überfordert sieht. Er meint, man könne es doch keinem recht machen, und unterläßt aus Angst, Fehler zu begehen, daher jegliche Regelung.
So stellte der rheinland-pfälzische Justizminister Peter Caesar am 20.10.1997 in einer Pressekonferenz fest, daß nur etwa 4% der Bundesbürger ein Testament haben, das einigermaßen aktuell und inhaltlich richtig ist.
Damit es in Ihrer Familie nicht zu einem Scherbenhaufen oder gar zu einer „Sintflut“ aus Streit, Prozeßkosten, hohen Erbschaftsteuern und erheblichen Vermögensverlusten kommt, soll Sie diese kleine Broschüre in einer verständlichen Sprache zu den Problemen hinführen.
Die Erfahrung lehrt, daß das ernsthafte Bemühen, die Probleme der eigenen Familie anzugehen und zu lösen, zu einer großen inneren Erleichterung der Senioren sowie zu einem friedvollen Miteinander der beiden Generationen und der Geschwister unter-einander führt. Wenn dann obendrein noch steuerrechtlich günstige Lösungen gefunden werden, so kann man die Entscheidung, zur richtigen Zeit das richtige Testament geschrieben oder auch eine angezeigte Vermögensübertragung vorgenommen zu haben, nur als außerordentlich glücklich ansehen.
Nur auf diese Weise wird der oft mit großen Mühen erarbeitete Vermögensstand langfristig für die nächste Generation erhalten werden können.
Die gesetzliche Erbfolge (Verwandtenerbrecht)
Das Erbrecht des BGB sieht in den §§ 1924 ff. ein sogenanntes Verwandtenerbrecht für die Hinterbliebenen des Erblassers vor. Grundsätzlich wird danach auf die Blutsverwandtschaft abgestellt – in Ausnahmefällen genügt aber auch eine rechtliche Ver-wandtschaft, wie z. B. nach einer Adoption. Die gesetzlichen Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Neben adoptierten Kindern werden seit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997, das zum 1.4.1998 in Kraft getreten ist, auch nichteheliche Kinder als gesetzliche Erben erster Ordnung angesehen. Ist ein direkter Abkömmling (Kind) des Erblassers bereits vorverstorben und hinterläßt er selbst eigene Abkömmlinge (Enkel), dann treten diese an die Stelle ihrer vorverstorbenen Eltern (Eintrittsrecht). Hinterläßt ein Abkömmling keine eigenen Abkömmlinge, dann wächst sein Anteil den übrigen Erben an (Anwachsung).
Sind beim Tode des Erblassers keine Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) vorhanden, dann sind seine Eltern und, wenn diese bereits vorverstorben sind, seine Geschwister zu gesetzlichen Erben berufen (Erben zweiter Ordnung).
Beispiel 1
Emil Elch verstirbt im Alter von 65 Jahren. Seine Ehefrau Berta Elch ist bereits vorverstorben. Die Eheleute Elch hatten keine gemeinschaftlichen Kinder. Zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt noch die Mutter von Emil Elch, Frau Frieda Elch, und die Schwester von Emil Elch, Franziska Maier, die mit ihrem Ehemann Anton Maier in Gütergemeinschaft lebt. Die Eheleute Maier sind hoch verschuldet. Emil hat kein Testament hinterlassen.
Erben nach Emil Elch werden nun seine Mutter Frieda Elch zu 1/2 und seine Schwester Franziska Maier ebenfalls zu 1/2, weil diese die Rechtsstellung des verstorbenen Vaters übernimmt (Eintrittsrecht). Da Franziska aufgrund der risikoreichen Geschäfte ihres Ehemannes Anton hoch verschuldet ist, wird ihr Erbteil von der Bank gepfändet.
Tip!
Auch wenn keine eigenen Abkömmlinge vorhanden sind, kann es sinnvoll sein, ein Testament zu errichten, damit der Nachlaß nicht in die falschen Hände gelangt.
Beispiel 2
Die Eheleute Baldur und Brigitte Bernstein schenken ihrem Sohn Sebastian Bernstein einen Bauplatz im Werte von DM 100.000,–. Der Sohn Sebastian hat sich bei der Bundeswehr (Marine) in Kiel für 5 Jahre verpflichtet. Nach seiner Rückkehr will er auf dem Grundstück ein Haus bauen. Sebastian hat in Kiel mit der dort lebenden Uschi ein nichteheliches Kind Robert. Bei einem Manöver verunglückt Sebastian Bernstein tödlich. Er hat kein Testament hinterlassen.
Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge wird nun sein nichteheliches Kind Robert zu seinem Alleinerben und erhält unter anderem auch den übertragenen Bauplatz. Die Eltern von Sebastian werden nicht Erben, da ein nichteheliches Kind vorhanden ist und dieses als Erbe erster Ordnung die Erben zweiter Ordnung (die Eltern) von der Erbfolge ausschließt.
Tip!
Die Eltern hätten sich im Beispielsfall entweder ein Rückforderungsrecht für den Fall des Todes ihres Sohnes Sebastian vorbehalten oder aber Sebastian hätte seine Eltern in einem Testament oder Erbvertrag bedenken müssen.
Übersicht über die Erbschaftsteuer
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