Rechtsanwalt Michael Baczko .
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  5. Sozialhilfe

Das SGB XII (Sozialhilfe) bestimmt, daß Hilfe zum Lebensunterhalt und in besonderen Lebenslagen immer dann gewährt werden muß, wenn der Patient sich nicht selbst helfen kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Insgesamt reichen die Hilfen von der ärztlichen Behandlung, einschließlich notwendiger Kuren, über die Versorgung mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln bis hin zur Hilfe bei der Beschaffung einer behindertengerechten Wohnung.

Zu beachten ist, daß die Sozialhilfe erst dann gewährt werden kann, wenn dem Träger der Sozialhilfe oder den beauftragten Stellen bekannt wird, daß die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Für einen zurückliegenden Zeitraum können grundsätzlich keine Kosten übernommen werden.

Bevor ein Patient also ein Hilfsmittel, eine Kur oder andere Maßnahmen beanspruchen kann, muß daher die Kostenzusage des Sozialamtes vorliegen.


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