Rechtsanwalt Michael Baczko

1. SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

1.1.1 Erteilung eines Ausweises

Zum Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft dient der Schwerbehindertenausweis, dessen Ausstellung mit der Anerkennung eines GdB (Grad der Behinderung) und ggf. eines entsprechenden Vermerkes (z.B.: H/b/RF) beim "Versorgungsamt" beantragt wird.

Personen, bei denen ein GdB von mindestens 50 % vorliegt, erhalten diesen Ausweis.

Bei jugendlichen Betroffenen wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres stets Hilflosigkeit angenommen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann Pflegebedürftigkeit bzw. Hilflosigkeit angenommen werden, wenn eine sogenannte "notwendige Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen" gewährt werden muß. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen im Zusammenhang z.B. mit der Heimdialyse, notwendig ist.

Da die Anerkennung als Schwerbehinderter eine eigenständige Feststellung nach dem SGB IXist, sagt diese über das Vorliegen einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit in der Rentenversicherung, oder über die Arbeits(unfähig)keit nichts aus. Diese Erkenntnisse ergeben sich aus anderen Rechtsvorschriften (siehe Abschnitt Berufs -/ Erwerbsunfähigkeitsrente).

1.1.2 Antragstellung

Der Antrag kann bei den Kreis- und Gemeindeverwaltungen gestellt werden und wird dann weitergeleitet.

Für die Antragstellung ist es nicht notwendig, daß bereits ein entsprechendes Formular ausgefüllt wird, jedoch für die spätere Weiterbearbeitung. Zur Beschleunigung der Bearbeitung empfiehlt es sich, bereits bei der Antragstellung umfassende ärztl. Atteste - soweit vorhanden - beizufügen.

Der Schwerbehindertenausweis hat zunächst eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren und muß ggf. rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist verlängert werden.

Aktuell das Schwerbehindertenrecht ist ab 1.7.2001 durch ein neues Rehabilitationsrecht erweitert und ergänzt worden

Rehabilitation und Behindertenpolitik
Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX)
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Zum 1. Juli 2001 ist aufgrund des Neunten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB IX) eine Reihe von Änderungen in Kraft getreten. Mit dem SGB IX werden die Rechtsvorschriften zur Rehabilitation und Eingliederung behinderter Menschen weiterentwickelt und - soweit es sich um solche handelt, die für mehrere Sozialleistungsbereiche einheitlich gelten - im Sozialgesetzbuch als eigenes Buch zusammengefasst. Einbezogen wird als Teil 2 des SGB IX auch das Schwerbehindertenrecht; das Schwerbehindertengesetz wird deshalb aufgehoben.

Im Mittelpunkt des Gesetzes steht, behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Ziel der Sozialleistungen ist die Förderung der Teilhabe der behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen an der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben. Dieses Ziel soll mit medizinischen, beruflichen und sozialen Leistungen schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer erreicht werden. Entsprechend der Zielsetzung werden diese Leistungen als "Leistungen zur Teilhabe" zusammengefasst.

Von den vielen Neuerungen sind folgende von besonderer Bedeutung:

* Bei der Auslegung und Anwendung aller Einzelregelungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen bei der Förderung der Selbstbestimmu ng und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Rechnung zu tragen ist.

* Die Interessenvertretungen behinderter Frauen erhalten Beteiligungsrechte, u.a.
- an den Vorbereitungen der gemeinsamen Empfehlungen der Rehabilitationsträger,
- bei der Abstimmung der Rehabilitationsträger über Anzahl und Qualität der fachlich und regional erforderlichen Rehabilitationsdienste und -einrichtungen,
- an der Beratung in den gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger sowie
- an der Vorbereitung des Berichts über Erfahrungen mit den gemeinsamen Servicestellen.

* Bei ambulanten und teilstationären Leistungen werden soweit erforderlich familienentlastende und -unterstützende Dienste einbezogen.

* In den Verträgen der Rehabilitationsträger mit Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen über die Leistungserbringung sind Regelungen über die Beschäftigung eines angemessenen Anteils behinderter Frauen vorzusehen.

* Das Fachpersonal der gemeinsamen Servicestellen ist mit einem angemessenen Anteil von schwerbehinderten Frauen zu besetzen.

* Die Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder wird als interdisziplinäre Komplexleistung ausgestaltet, die auch nichtärztliche Leistungen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigen durch interdisziplinäre Frühförderstellen umfasst.

* Im Hinblick auf ein uneingeschränktes schulisches Bildungsrecht für alle Kinder sind für behinderte Kinder heilpädagogische Leistungen nicht nur bis zum Beginn des schulpflichtigen Alters, sondern bis zur tatsächlichen Einschulung möglich. Schwer- und schwerstmehrfachbehinderte Kinder sollen dabei immer heilpädagogische Leistungen erhalten. Dies hat im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz zur Folge, dass die Kostenbeteiligung der Eltern auf die Höhe der häuslichen Ersparnis begrenzt ist.

* Behinderten Frauen sind gleiche Chancen im Erwerbsleben zu sichern, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.

* Behinderte Frauen und Mädchen erhalten einen Anspruch auf Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins im Rahmen des Rehabilitationssports als ergänzende Leistung.

* Anspruch auf erhöhtes Übergangsgeld besteht künftig auch, wenn Berechtigte ein nicht behindertes Kind über 18 Jahre haben und wenn es z.B. arbeitslos ist, sich in Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr absolviert.

* Soweit die Mitnahme von Kindern an den Rehabilitationsort erforderlich ist, werden auch deren Reisekosten vom zuständigen Rehabilitationsträger übernommen.

* Ein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht auch dann, wenn ein im Haushalt lebendes behindertes Kind älter als 12 Jahre ist. Alternativ können die Kosten für die Mitnahme und anderweitige Unterbringung sowie Betreuung des Kindes übernommen werden.

* Ein Anspruch auf Kinderarbeitslosengeld oder Kinderkrankengeld besteht auch dann, wenn das erkrankte behinderte Kind älter als 12 Jahre ist und zwar für bis zu 10 Tage für Verheiratete bzw. 20 Tage für allein Erziehende.

* Arbeitgeber haben bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen für die Erfüllung der Pflichtquote Frauen besonders zu berücksichtigen.

Weitere Neuerungen:


© 2005 by Rechtsanwalt Michael Baczko
http://www.baczko.de