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3.1 Erwerbsminderungsrente
Im Rahmen der letzten Rentenreform wurde am 16. November 2000 das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbstätigkeit verabschiedet. Die Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2001.
Die bisherigen Formen der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente entfallen.
Statt der Erwerbsunfähigkeitsrente gibt es ab 2001 die so genannte Erwerbsminderungsrente. Und zwar in zwei Stufen:
- Wer weniger als drei Stunden täglich oder gar nicht mehr arbeiten kann, erhält die volle Erwerbsminderungsrente.
- Wer noch zwischen drei und sechs Stunden arbeiten kann, bekommt die halbe Rente.
Bei Arbeitslosigkeit erhalten jedoch auch nur teilweise Erwerbsgeminderte die volle Erwerbsminderungsrente. Die bisherige Berufsunfähigkeitsrente entfällt ganz. Ein Maurer, der eine Hand verloren hat, muss sich also zukünftig nach einem neuen Job umsehen, erhält keine BU-Rente nach neuem Recht, da es nur darauf ankommt, ob er auf dem so genannten allgemeinen Arbeitsmarkt theoretisch noch arbeiten kann.
3.2 Ausnahmeregelung:
Wer jedoch bei Inkrafttreten des Gesetzes schon 40 Jahre alt war (alle Geburtsjahrgänge vor dem 1.1.2001, erhält bei Berufsunfähigkeit weiter eine Teilrente.
Alle Versicherten ab dem Jahrgang 1961 sollten sich deshalb überlegen, ob sie sich gegen Berufsunfähigkeit privat versichern. Bei dieser Entscheidung sollte das Berufsbild genau betrachtet werden.
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die Leistungsfähigkeit des Versicherten auf unter sechs Stunden in seinem oder einem zumutbaren Beruf herabgesunken ist. Hierbei muss der Versicherte auch einen sozialen Abstieg in Kauf nehmen, berufsfremde Tätigkeiten sind zumutbar. Hierzu hat das Bundessozialgericht ein Mehrstufenschema entwickelt. Das Schema der Arbeitsberufe sieht wie folgt aus:
- Stufe 1: ungelernte Arbeiter,
- Stufe 2: Angelernte Arbeiter, die einen Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung bis zu zwei Jahren ausüben,
- Stufe 3: Facharbeiter, die eine anerkannten Berufsausbildung mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bzw. drei Jahren ausüben,
- Stufe 4: Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und diesen gleichgestellte besonders hoch qualifizierte Mitarbeiter.
Eine Verweisbarkeit auf die nächstniedrigere Qualifikationsstufe bei Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich zulässig
Auch ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses können eine Zeitlang noch Leistungen des Arbeitsamtes gewährt werden.
3.3 Hinzuverdienst zur Rente
Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente oder einer teilweisen Erwerbminderungsrente können rentenunschädlich bis zu einer gewissen Grenze hinzuverdienen. Die Hinzuverdienstgrenze richtete sich nach den persönlichen erworbenen Rentenanwartschaften und muss bei Rentenversicherungsträger erfragt werden.
Im Gegensatz zum alten recht können Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit , oder teilweiser Erwerbsminderung auch eine selbstständige Tätigkeit ausüben, ohne daß sie die Rente verlieren. Es müssen ab er die Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Berufsunfähig ist man nicht, wenn man noch mindestens 6 Stunden arbeiten kann. Deshalb ist bei der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit Vorsicht geboten
Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente können rentenunschädlich nur bis 1/7 der Bezugsgröße hinzuverdienen (s.o.) - im Jahr 2002 = 325,00 EURO.
Nur auf Antrag des Rentenempfängers wird eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente in ein vorzeitiges Altersruhegeld nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres umgerechnet.
Ansonsten erfolgt die Umwandlung von Amts wegen mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres.
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