Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige
Versicherte, die vor dem 01.01.1946 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte, wenn sie
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
zum Beginn der Rente als Schwerbehinderte anerkannt oder berufsunfähig oder Erwerbsunfähig sind und
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Für Versicherte, die nach dem 31.12.1940 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme sind in Tabelle1 dargestellt.
Die Anhebung der Altersgrenzen wird für Versicherte nicht angewendet, die
bis zum 10.12.1943 geboren sind und am 10.12.1998 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren oder
vor dem 01.01.1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt haben, wobei Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht berücksichtigt werden.
Anhebung
der Altersgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte