Rechtsanwalt Michael Baczko .
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  7. Rechtsmittel

Wird eine beantragte Leistung nicht gewährt, ist bei der Behörde, die den Antrag ablehnt, Widerspruch und ggf. danach Klage beim zuständigen Gericht möglich (bei Leistungen der Krankenkasse und der Rentenversicherung beim Sozialgericht, bei Leistungen des Sozialamtes das Verwaltungsgericht). Hierzu genügt ein einfacher schriftlicher Widerspruch aus dem hervorgeht, gegen welche Entscheidung man Widerspruch einlegt und daß man Widerspruch einlegt. Eine Begründung ist nicht erforderlich, sollte aber zweckmäßigerweise erfolgen.

Die Frist zur Einlegung des Widerspruch und ggf. einer Klage beträgt jeweils ein Monat nach Zustellung des entsprechenden Bescheides (maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Entgegennahme, z.B. bei Niederlegung, sondern der Zeitpunkt des Zustellungsversuches).


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