Rechtsanwalt Michael Baczko .
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  Rechte im Arbeitsleben

  • 1.2. Rechte im Arbeitsleben
  • 1.2.1 Kündigungsschutz

Schwerbehinderten kann das Arbeitsverhältnis, vorausgesetzt es hat mindestens sechs Monate bestanden, nur mit Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden .

A C H T U N G

Aufgrund einer Änderung des Kündigungsschutzgesetzes muss innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung vor dem Arbeistgericht Klage erhoben werden und geltend gemacht werden, daß die Kündigung wegen fehelnder Zustimmung des Integrationsamtes unwirksam ist. Erhebt man die Klage später, kann man die Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender Zustimmung nicht mehr geltend machen.

Dieser verbesserte Kündigungsschutz tritt bereits mit Abgabe des (formlosen) Antrags auf Anerkennung eines GdB ein (Verschlimmerungsantrag, Glecihstellungsantrag).

Den erweiterten Kündigungsschutz geniessen jedoch nur solche Personen, deren Grad der Behinderung (GdB) nach dem SGB IX (früher Schwerbehindertengesetz) mindestens 50 % beträgt, oder solche Personen, deren GdB mindestens 30 % beträgt und die einem Behinderten gelichgestellt sind. Eine Gleichstellung erfolgt auf Antrag. Dieser Antrag ist bei der Arbeitsagentur zu stellen. Fürchtet man eine Kündigung, soltle man deshalb, wenn ein GdB von weniger als 50 aber mindestes 30 vorliegt sowohl einen Antrag auf Gleichstellung, als auch einen Antrag auf Verschlimmerung (mit dem Ziel einen GdB von mindestens 50 % zu erhalten) stellen

  • 1.2.2. Zusätzlicher Urlaub

Mit der Anerkennung des Schwerbehindertenstatus entsteht ein zusätzlicher Urlaubsanspruch von fünf Tagen jedoch ohne zusätzliches Urlaubsentgelt. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.

  • 1.2.3 Arbeitszeit / Arbeitsplatz

Bei der Regelung der Arbeitszeit und der Gestaltung des Arbeitsplatzes muß der Arbeitgeber auf die Bedürfnisse des schwerbehinderten Arbeitnehmers Rücksicht nehmen.

Auf Verlangen ist dieser von Mehrarbeit freizustellen

  • 1.3. sonstige Vergünstigungen

Schwerbehinderte haben Anspruch auf eine Reihe von Vergünstigungen.

Art und Ausmaß ist u.a. von entsprechenden Vermerken im Schwerbehindertenausweis abhängig. Solche Vermerke sind z.B.

  • b = blind
  • G = gehbehindert
  • aG = außergewöhnlich gehbehindert
  • B = Begleitperson erforderlich
  • RF = Rundfunkgebührenbefreiung, Telefonermäßigung
  • H = Hilflosigkeit
  • 1.Kl = Berechtigung für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrschein der 2. Klasse der Eisenbahn

Steuerfreibeträge müssen beantragt werden. Weitere Vergünstigungen, wie Kfz-Steuer oder ermäßigte Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, wie Bundesbahn oder bei Inlandsflügen, werden nur bei Eintrag eines entsprechendes Vermerks (s.o.) im Schwerbehindertenausweis gewährt. Soweit die Notwendigkeit einer Begleitperson bescheinigt wird, gilt die Ermäßigung auch für diese Person. Auch eine Reihe von Kfz-Haftpflichtversicherungen gewähren auf Antrag Rabatt. Betroffene haben Anspruch auf Vergünstigungen bei Erbschafts-, Schenkungs-, Hunde-, Umsatz- und Vermögenssteuer. Schwerbehinderte Arbeitnehmer, aber auch Selbständige, haben Anspruch auf Zuschüsse und Darlehen.


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