Rechtsanwalt Michael Baczko .
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  2. Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen

» ausführlich unter dem Link des AOK-Bundesverbandes

  • 2.1 Krankengeld

Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit zahlt zunächst der Arbeitgeber, in der Regel für sechs Wochen, den Lohn oder das Gehalt fort. Danach erhält der Patient von der Krankenkasse Krankengeld (§ 44,1 SGB V).

Das Krankengeld beträgt 100 % des regelmäßigen Arbeitsentgeltes bzw. Arbeitseinkommens, soweit es sich um beitragspflichtes Entgelt oder Einkommen handelt (§ 47,1 SGB V). Grundsätzlich wird Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung gewährt; für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch höchstens für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 48,1 SGB V). Wird dieser Zeitraum überschritten, sollte rechtzeitig vor Ablauf des Krankengeldanspruches ein Rentenantrag und nach Ablauf des Krankengeldbezuges Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt werden.

  • 2.2 Krankenhauspflege

Die Krankenkasse trägt für ihre Mitglieder und deren anspruchsberechtigte Familienangehörige die Kosten für einen notwendigen Krankenhausaufenthalt.

Eine zeitliche Begrenzung gibt es nicht.

Der Versicherte und der mitversicherte Familienangehörige, der älter als 18 Jahre ist, muß einen Eigenanteil für die ersten vierzehn Tage entrichten. Ausgenommen davon sind Versicherte, die Krankenhilfe (§ 37 BSHG) erhalten.

  • 2.3 Häusliche Krankenpflege

Gesetzestext :

§ 37 SGB V Häusliche Krankenpflege

(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpflege umfaßt die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst ( § 275 ) festgestellt hat, daß dies aus den in Satz 1 genannten Gründen erforderlich ist.

(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse zusätzlich zur Behandlungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach Satz 2 bestimmen. Leistungen nach den Sätzen 2 und 3 sind nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches nicht zulässig.

(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Kraft in angemessener Höhe zu erstatten.

Erläuterung

  • Die häusliche Krankenpflege umfaßt Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung.

- Die Grundpflege beinhaltet allgemeine pflegerische Maßnahmen.
- Unter Behandlungspflege versteht man alle medizinischen
Hilfeleistungen, die neben der ärztlichen Behandlung erbracht werden.
- Hauswirtschaftliche Versorgung umfaßt die Zubereitung von Mahlzeiten,
das Reinigen der Wohnung und kleine Besorgungen.

Der Zeitraum, für den die häusliche Krankenpflegehilfe bewilligt wird, ist derzeit auf bis zu vier Wochen begrenzt, kann jedoch verlängert werden.
Die hauswirtschaftliche Versorgung ist nicht zu verwechseln mit der Haushaltshilfe nach § 38 SGB V.

  • 2.4 Haushaltshilfe

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