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Ein weiterer Irrglaube besteht darin, daß während Urlaub etc. kann nicht gekündigt werden darf. Auch im Urlaub kann gekündigt werden. Verpaßt man die sogenannte Drei- Wochenfrist, kann die Kündigung nicht mehr durch das Arbeitsgericht überprüft werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit , daß , wenn man z.B. eine Kündigung während des Urlaubs erhält und dies nach Rückkehr aus dem Urlaub erfährt, einen Antrag beim Arbeitsgericht auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage stellt. Dies muß jedoch unverzüglich geschehen.
Achtung!!!
Bei Zugang einer Kündigung muß innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht Klage eingereicht werden.
Die Klage kann man selbst beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Hierzu genügt es, daß man zu so genannten Rechtsantragstelle beim Arbeitsgericht geht und unter Vorlage der Kündigung , (wenn möglich auch des Arbeitsvertrages und der letzten Lohnabrechung) zu Protokoll die Kündigungsschutzklage erhebt.
Hier kann man auch sofort (sollte keine Rechtsschutzversicherung bestehen) Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes stellen.
Auf jeden Fall sollte man unverzüglich danach den Rat eines Rechtsanwaltes oder der Gewerkschaft einholen. Ist der Arbeitgeber durch einen Rechtsanwalt vertreten, so kommt man ohne rechtskundigen Beistand idR im weiteren Verlauf des Prozesses nicht aus
Wenn innerhalb der 3- Wochen - Frist keine Kündigungsschutzklage erhoben wird, kann in der Regel die Unwirksamkeit der Kündigung nicht mehr vor Gericht geltend gemacht werden. Die Kündigung ist dann auf jeden Fall wirksam, auch wenn Sie ursprünglich unberechtigt war. Dies hat dann auch eventuell noch zur Folge, daß vom Arbeitsamt eine Sperrzeit verhängt wird und der Krankenversicherungschutz verloren geht.
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