
Für ab dem 1.1.2001 geborene Kinder und deren Eltern gelten gegenüber dem früheren Erziehungsurlaub neue Regelungen. Für die vor dem 1.1.2001 geborenen Kinder gelten die Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (Erziehungsurlaub).
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Elternzeit hat jeder weibliche oder männliche Arbeitnehmer, einschließlich der Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten, befristet oder unbefristet Beschäftigte sowie die Heimarbeiter. Allerdings verlängert die Inanspruchnahme von Elternzeit ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht. Der Anspruch besteht auch für leitende Angestellte. Wer in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt ist, hat gegenüber jedem Arbeitgeber Anspruch auf Elternzeit. Neben Arbeitnehmern haben auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Anspruch auf Elternzeit hier verlängert sich das Ausbildungsverhältnis um die Dauer der Elternzeit.
Weitere Voraussetzungen ist, dass der Arbeitnehmer das Kind selbst betreut und erzieht und in einer im Gesetz näher genannten bestimmten familienrechtlichen Beziehungen zu dem zu erziehenden Kind steht.
Der Arbeitnehmer muss mit dem Kind dauerhaft räumlich zusammenleben, eine häusliche Gemeinschaft bilden. Die Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils ist nicht erforderlich, auch können beide Eltern gemeinsam Elternzeit nehmen. Allerdings verlängert sich die Gesamtdauer der Elternzeit dadurch nicht (§ 15 Abs. 3 BErzGG). Während der Elternzeit darf Teilzeittätigkeit bis zu 30 Wochenstunden ausgeübt werden.
Beantragung
Der Arbeitnehmer muss die Elternzeit spätestens acht Wochen vor deren Beginn verlangen. Soll die Elternzeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes (für den Vater) oder nach der grds. achtwöchigen Mutterschutzfrist beginnen, beträgt die Frist sechs Wochen. Ausnahmen bestehen bei nicht zu vertretender Verhinderung der rechtzeitigen Geltendmachung oder bei dringenden Gründen. Die Fristversäumnis führt allerdings nicht zum völligen Anspruchsausschluss, sondern nur zur fristabhängigen Verschiebung. Mit der schriftlichen Geltendmachung der Elternzeit muss der Arbeitnehmer gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren er Elternzeit in Anspruch nehmen will (. Diese Erklärung ist bindend, die Aufhebung oder Änderung der Elternzeit ist danach nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Beginn der Elternzeit wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitnehmer vor Beginn der Elternzeit arbeitsunfähig erkrankt war.
4 Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis
Die beiderseitigen Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen während der Dauer der Elternzeit, Ansprüche auf Lohnersatzleistungen wie Entgeltfortzahlung entfallen. U.U. bleibt aber der Anspruch auf Sonderleistungen, die nur vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses abhängen. Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub anteilig jeden vollen Monat der Elternzeit kürzen Die Kürzungsmöglichkeit besteht für jede Form des Urlaubsanspruchs. Hat der Arbeitnehmer bei Antritt der Elternzeit den ihm zustehenden Erholungsurlaub noch nicht vollständig genommen, so wird dieser Teil abweichend von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes in das Jahr übertragen, in dem die Elternzeit endet. Kann der Arbeitnehmer den Erholungsurlaub auch dann (beispielsweise infolge zweiter Elternzeit) nicht nehmen, so findet eine weitere Übertragung nicht genommenen Erholungsurlaubs allerdings nicht statt. Erholungsurlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses während oder zum Ende der Elternzeit nicht genommen werden kann, ist abzugelten.
Nach Ablauf der Elternzeit leben die Leistungspflichten mit dem bisherigen Inhalt wieder auf, allerdings besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf einem konkreten Arbeitsplatz. Auch bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit richtet sich ein Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung nach Ablauf der Elternzeit ausschließlich nach § 8 TzBfG.
Die Elternzeit umfasst insgesamt drei Jahre, auch wenn sie zwischen beiden Eltern aufgeteilt wird . Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Der Vater kann damit unmittelbar nach der Geburt seine Elternzeit antreten. Die Mutter kann die Elternzeit unmittelbar nach Ablauf der Mutterschutzfrist des antreten. Möglich ist aber auch, die Elternzeit nicht unmittelbar im Anschluss an das Ende der Mutterschutzfristen, sondern erst später anzutreten.
Die Elternzeit endet im Grundsatz spätestens einen Tag vor dem dritten Geburtstag des Kindes, kann aber auch vorzeitig beendet werden, sofern der Arbeitgeber zustimmt oder ausnahmsweise eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zustimmung besteht. Innerhalb des Gesamtzeitraumes ist sowohl eine mehrmalige Inanspruchnahme der Elternzeit als auch ein Wechsel in der Person des Berechtigten zulässig.
Die gesamte dreijährige Elternzeit darf in maximal vier ununterbrochene oder unterbrochene Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Auch bei mehrmaliger Inanspruchnahme oder bei Wechsel der Elternzeit ist allerdings vom Arbeitnehmer die gesamte Elternzeit einschließlich späterer Teile, die noch innerhalb der ersten zwei Jahre liegen sollen, innerhalb der ersten Ankündigungsfrist von acht oder sechs Wochen bekannt zu geben. Auch bei vorgesehenem Wechsel der Elternzeit sind die Arbeitnehmer grundsätzlich an die im Voraus festgelegten Zeiträume der Elternzeit gebunden
Elternzeit kann grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes genommen werden . Es ist aber auch möglich, einen Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes zu übertragen . Diese Vereinbarung ist in einem späteren Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber nicht verbindlich.
Die Zeit der Mutterschutzfrist nach wird grundsätzlich auf die dreijährige Erziehungszeit angerechnet . Teilen sich beide Eltern die Elternzeit und nehmen sie sie zumindest teilweise parallel, so reicht sie folglich nicht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes (diese Auffassung ist umstritten)
Hat der Arbeitnehmer Elternzeit für eine kürzere als die höchstmögliche Zeit geltend gemacht, so kann die Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden.
In zwei Fällen kann der Arbeitgeber seine Zustimmung allerdings nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern:
Bei befristetem Arbeitsverhältnis endet mit dem Arbeitsverhältnis auch die Elternzeit zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt. Das Arbeitsverhältnis wird nicht bis zum spätest möglichen Ende der Elternzeit verlängert.
Eine Sonderregelung gilt für die Adoption oder Adoptionspflege. Hier kann Elternzeit von insgesamt drei Jahren ab der Übernahme des Kindes in die Obhut genommen werden. Ein Teil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten kann wie bei leiblichen Kindern mit Zustimmung des Arbeitgebers auch später bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden. Ende der Elternzeit ist die Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes. Über das spätest mögliche Ende der Elternzeit hinaus kann Elternzeit in keinem Fall verlängert werden. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer auch nach Vollendung der insgesamt dreijährigen Elternzeit in "Elternzeit" bleibt, so liegt im Zweifel unbezahlter Sonderurlaub vor, der nicht mehr den Bestimmungen des BErzGG unterliegt.
Nur in einem Ausnahmefall hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber sogar einen Anspruch auf Verlängerung der Elternzeit. Dies ist der Fall, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann . Der wichtige Grund muss so schwerwiegend sein, dass die Pflege und Betreuung des Kindes nicht sichergestellt werden können. Der Arbeitgeber kann in den beiden Fällen die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nur innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Verkürzungsbegehrens schriftlich ablehnen.
Stirbt das Kind, für das Elternzeit genommen wurde, so endet die Elternzeit nach spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes. Das Ende der Elternzeit tritt automatisch ein, der Arbeitgeber braucht dem Ende nicht zuzustimmen. Auch der in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer hat kein Wahlrecht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können freilich eine frühere Rückkehr vereinbaren; auch eine Freistellung über das Ende der Drei-Wochen-Frist hinaus kann vereinbart werden, die Freistellung unterliegt dann nicht mehr dem BErzGG. Stirbt das Kind vor Antritt der geltend gemachten Elternzeit, so endet die Elternzeit ebenfalls drei Wochen nach Tod des Kindes. Bei Mehrlingsgeburten tritt das Ende der Elternzeit erst mit dem Tod des letzten Kindes ein.
Der Arbeitgeber soll dem Arbeitnehmer die beanspruchte Elternzeit bescheinigen.
Teilzeitarbeit
Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit bis zu 30 Wochenstunden beim eigenen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber möglich Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Reduzierung seiner bisherigen Arbeitszeit bis zu der Grenze zulässiger Teilzeitarbeit.
Voraussetzungen:
m Unternehmen müssen mehr als 15 Arbeitnehmer ohne Auszubildende beschäftigt sein.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen dann innerhalb von vier Wochen eine Einigung über die Teilzeit versuchen; anderenfalls muss der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung ablehnen. Die Ablehnung muss dem Arbeitnehmer fristgerecht zugehen, berechnet wird die Frist ab Zugang des Teilzeitwunsches beim Arbeitgeber. Der Teilzeitanspruch kann zweimal beansprucht werden.
Kündigungsschutz
Während der Elternzeit fällt der Arbeitnehmer unter besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn eine behördliche Zulassung vorliegt.
Der Kündigungsschutz erfasst jede Kündigung des Arbeitgebers. Nicht erfasst werden indes Befristungen, Arbeitnehmerkündigungen und Aufhebungsverträge. Leistet der Arbeitnehmer Teilzeitarbeit ,hat er ebenfalls einen Sonderkündigungsschutz.
Der Kündigungsschutz nach beginnt bereits ab dessen Geltendmachung (Zugang der Erklärung beim Arbeitgeber) durch den Arbeitnehmer. Die Vorverlegung des Kündigungsschutzes vor die Elternzeit ist allerdings zeitlich auf acht Wochen begrenzt. Der Arbeitnehmer kann daher mit der Wahl seiner Erklärung den Kündigungsschutz nicht beliebig ausweiten.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Elternzeit (bisher: Erziehungsurlaub), wenn sie das in ihrem Haushalt lebende Kind selbst betreuen und erziehen. Die Elternzeit kann seit dem 1.1.2001 gleichzeitig von beiden Eltern in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass beide Elternteile wegen der Erziehung des Kindes der Arbeit fern bleiben können. Sie haben aber auch die Möglichkeit, die Elternzeit abwechselnd für bestimmte Zeiträume zu nehmen.
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt und sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer über die Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung einigen. Erfolgt keine freiwillige Einigung, regelt § 15 Abs. 7 BErzGG die Voraussetzungen, wann ein Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit trotzdem zustimmen muss.
Wer bisher als krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer durch die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit krankenversicherungspflichtig wird, kann auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht für die Dauer der Elternzeit befreit werden § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V.
Für den Elternteil, der vor Beginn der Elternzeit in der Kranken- und in der Pflegeversicherung pflichtversichert war, bleibt die Mitgliedschaft für die Dauer des Bezugs von Erziehungsgeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit beitragsfrei aufrechterhalten, entsprechendes gilt für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
In der Rentenversicherung gelten für seit dem 1.1.1992 geborene Kinder nach § 56 SGB VI Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren als gezahlt (Kindererziehungszeit). Die Erziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten.
Wird während der Erziehungszeit eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, besteht Rentenversicherungspflicht sowohl für die Beschäftigung als auch für die Erziehungszeit (Mehrfachversicherung). Die Elternzeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben beide Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit durch übereinstimmende Erklärung zugeordnet.
2. Teilzeitarbeitsgesetz
Hier ist zunächst im Grundsatz auf die obigen Ausführungen hinzuweisen..
Hinsichtlich des Geltungsbereichs des geplanten Teilzeitarbeitsgesetzes ist darauf hinzuweisen, dass dieses Gesetz auch, wie Teilzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, nur in Betrieben gilt, die unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen.
Des weiteren muss der Betriebsrat, wenn es um die Verteilung der Arbeitszeit geht, zwingend beteiligt werden. Eine Einigung ohne dem Betriebsrat ist unwirksam. Hier verhält es sich wie oben, dass der Arbeitnehmer seine Wünsche zunächst äußern muss.
Im Unterschied zum Bundeserziehungsgeldgesetz findet das neue Teilzeitarbeitsgesetz, vorbehaltlich, es wird so verabschiedet wie der vorliegende Entwurf es vorsieht, dann u.a. Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer mindestens sechs Monate in demselben Betrieb beschäftigt ist.
Dieses Gesetz gilt also unabhängig von dem Bundeserziehungsgeldgesetz für jeden Arbeitnehmer. Zusätzliche Voraussetzung für die Ansprüche nach dem Teilzeitarbeitsgesetz ist jedoch, dass der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens 3 Monate vor deren Beginn schriftlich geltend machen muss, wobei er dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben soll.
Es wird die Ansicht vertreten, dass bei Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub nicht schon vorher dieser Wunsch geäußert werden kann, sondern aus nachfolgend dargestellten Gründen Voraussetzung dieses Wunsches ist, dass der betroffene Arbeitnehmer, die betroffene Arbeitnehmerin, zunächst einmal ihren Dienst im Umfang der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit antritt.
Begründet wird dies damit, dass ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit wünscht, nicht schlechter, aber auch nicht besser als vergleichbare Arbeitnehmer gestellt werden darf. Dies kann aus den sonstigen Ausführungen im Gesetz wohl nur dann gegeben sein, wenn überhaupt zunächst im vorher vereinbarten und vertraglich geschuldeten Umfang gearbeitet wird. Des weiteren setzt der Begriff Reduzierung der Arbeitszeit schon rein begrifflich voraus, daß vor der Reduzierung eben mehr (in der Regel wohl Vollzeit, dies können aber auch 30 Std. oder dergl. gewesen sein) gearbeitet wurde.
Äußert also eine Mutter vor der Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub den Wunsch auf Reduzierung Ihrer Arbeitzeit, soll dies unbeachtlich sein.
Dies ist zunächst nur eine Rechtsauffassung, ob diese so von den Arbeitsgerichten bestätigt wird, muß abgewartet werden. Es lohnt sich auf jeden Fall im Streitfalle zunächst beim Arbeitsgericht eine Klärung herbeizuführen. Hierzu muß der betroffene Arbeitnehmer/in beim Arbeitsgericht Klage auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Teilzeit erheben.
Als Zwischenergebnis bleibt festzuhalten, dass nach teilweise vertretender Auffassung zunächst einmal für die ersten drei Monate nach Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub die Tätigkeit in dem vor Antritt des Erziehungsurlaubes vereinbarten Umfange ausgeübt werden muss. Natürlich ist der betroffene Arbeitnehmer, die betroffene Arbeitnehmerin, nicht gehindert gleich am ersten Tag der Beschäftigung sein Verlangen nach Teilzeitarbeit äußern. Dieser Wunsch kann aber frühesten nach 3 Monaten Berücksichtigung finden, bis dahin ist auf jeden Fall im vorher vertraglich vereinbarten Arbeitsumfang zu arbeiten.
Andere Meinungen werden vertreten - notfalls vor das Arbeitsgericht gehen
Ansonsten ergibt sich wieder im Wesentlichen dasselbe wie bereits oben geschildert.
Der Arbeitnehmer hat zwar prinzipiell unter bestimmten Voraussetzungen (Betriebsgröße etc.) Anspruch auf Teilzeitarbeit, es dürfen jedoch betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
In beiden Fällen, sowohl dem Wunsch nach Teilzeitarbeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, als auch nach dem noch nicht geltenden Teilzeitarbeitsgesetz ist zu beachten, dass, wenn keine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt, der betroffene Arbeitnehmer, die betroffene Arbeitnehmerin, zunächst weiterhin im vorher vertraglich vereinbarten Arbeitsumfang muss bzw. nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz unter den näher geregelten Voraussetzungen gem. § 15 Abs. 7 eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen kann, wobei dann bei Ablehnung Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben ist.
Einer Reduzierung der Arbeitszeit muß der Arbeitgeber erst endgültig dann zustimmen, wenn das Arbeitsgericht rechtskräftig darüber entschieden hat. Bei Ausschöpfung der Rechtmittelinstanzen kann dies schon zwei bis drei Jahre dauern. In der Zwischenzeit muß der Arbeitnehmer in Vollzeit arbeiten, alles andere wäre Arbeitsverweigerung und Grund , nach vorheriger Abmahnung, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen.
Hinsichtlich des Bundeserziehungsgesetzes ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben hat, dass, wenn der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun muss. Widerspricht der Arbeitgeber innerhalb dieser Frist, so muss der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.
Eine andere Regelung findet sich im Teilzeitarbeitsgesetz. Auch hier gibt es eine Frist für den Arbeitgeber zur Ablehnung der gewünschten Verteilung bzw. der Verringerung der Arbeitszeit. Diese Frist beträgt einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung. Äußerst sich der Arbeitgeber hierzu jedoch nicht, wird gesetzlich unterstellt, daß der Arbeitgeber der Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers zugestimmt hat.
Insbesondere im Hinblick auf das noch nicht verabschiedete Teilzeitarbeitsgesetz sei darauf hingewiesen, dass diese Fristen erst mit Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen können.
Sollte der/die betreffende Arbeitnehmer/in nicht unter das Erziehungsgeldgesetz fallen, so ist wohl wie folgt zu verfahren:
In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass, gesetzt den Fall, die Arbeitnehmerin/ der Arbeitnehmer würde z.B. am 1. Februar aus dem Erziehungsurlaub zurückkehren, sie / er frühestens wegen der 3-Monatsfrist des Teilzeitarbeitsgesetzes verlangen könnte, zum 01. April mit reduzierter Arbeitszeit beschäftigt zu werden.
Kann der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht nachkommen, so ist spätestens bis zum 30.März dem Arbeitnehmer die entsprechende Mitteilung zu machen.
Fällt der/die Arbeitnehmer(in) unter das Bundeserziehungsgesetz, so muss die Ablehnung der Verringerung der Arbeitszeit innerhalb von vier Wochen nach Äußerung des Wunsches erfolgen (§ 15 Abs. 7 Bundeserziehungsgeldgesetz).