
Aus dem vorher gesagten ergibt sich, daß es auch eine irrige Meinung ist, Schwerbehinderten könne nicht gekündigt werde. Schwerbehinderten kann sehr wohl z.B. auch dann gekündigt werden, wenn sie gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind Ihre Arbeitsleistung zu erbringen und eine anderer Einsatz im Betrieb oder eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes nicht möglich ist.
Natürlich kann Schwerbehinderten auch aus betriebsbedingten Gründen (Wegfall des Arbeitsplatzes) und aus all den Gründen gekündigt werden, wie einem anderen Arbeitnehmer auch.
Vor Ausspruch einer Kündigung eines Schwerbehinderten muß jedoch vorher das Integrationsamt (früher :Hauptfürsorgestelle) gehört werden, die sich zunächst bemüht im Betrieb einen behindertengerechten Arbeitsplatz ggf. durch Umgestaltung , finanzielle Leistungen etc. zu schaffen bzw., zu erhalten.
Die Kündigung eines Schwerbehinderten ohne vorherige Genehmigung durch das Integrationsamt ist unwirksam. Die Unwirksamkeit der Kündigung muss jedoch vor dem Arbeitsgericht durch Erhebung einer Klage geltend gemacht werden.