Rechtsanwalt Michael Baczko .
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  In welchen Betrieben gilt das Kündigungsschutzgesetz

Zunächst ist Voraussetzung, daß das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat. Weitere Voraussetzung ist, daß das Kündigungsschutzgesetz auf den Betrieb sachlich Anwendung findet.

In dem Betrieb müssen in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden.Dies gilt aber nur für diejenigen Arbeitnehmer, die vor dem 31.12.2003 eingestellt worden sind. Für Arbeitnehmer, die ab 1.1.2004 angestellt worden sind, gilt das Kündigungsschutzgesetz nur dann. wenn mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Weiterhin darf der Betrieb nicht zu den vom Kündigungsschutzgesetz ausgeschlossenen Betrieben gehören.

Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, so ist zu unterscheiden, ob ein Grund in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers gegeben ist, oder ob aus so genannten betrieblichen Gründen gekündigt wird.


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