Rechtsanwalt Michael Baczko

verhaltensbedingte Kündigung

Nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ist eine verhaltensbedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist.

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist gerechtfertigt bei vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Vertragsverletzungen des Arbeitnehmers.

Eine solche Vertragverletzung ist jegliches schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers, das zu Störungen im Leistungsbereich, im betrieblichen Bereich oder im Vertrauensbereich führt. Im betrieblichen Bereich ist dies die Störung der Betriebsordnung, des Betriebsfriedens und des Betriebsablaufs.

Eine verhaltensbedingte Kündigung, kann je nach Schwere der Fehlverhaltens als ordentliche (unter Einhaltung der Kündigungsfrist) oder auch als außerordentliche Kündigung (ohne Einhaltung der Kündigungsfrist) ausgesprochen werden.

Die Kündigung muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Sie ist nur dann sozial gerechtfertigt (rechtlich wirksam), wenn vor Ausspruch der Kündigung versucht wurde ein ordnungsgemäßes Verhalten des Arbeitnehmers, beispielsweise durch eine Versetzung oder Abmahnung, zu erreichen.

Aus dem so genannten ultima-ratio-Prinzip folgt, daß vor einer verhaltensbedingten Kündigung regelmäßig eine Abmahnung auszusprechen ist.

Eine Abmahnung ist nur in dem Ausnahmefall entbehrlich, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers so gravierend war, dass dem Arbeitgeber billigerweise eine Abmahnung nicht zugemutet werden kann und es für den Arbeitnehmer offensichtlich war, dass der Arbeitgeber sein Verhalten nicht hinnehmen würde.

Bei Vorliegen eines beachtlichen Kündigungsgrundes nach vorangegangener Abmahnung ist weiterhin eine Interessenabwägung vorzunehmen, die zu Lasten des Arbeitnehmers ausfallen muss, um die Kündigung sozial zu rechtfertigen.

An die Abmahnung werden oft hohe Anforderungen gestellt. In der Praxis scheitern verhaltensbedingte Kündigungen deshalb oft an der notwendigen vorausgegangenen ordnungsgemäßen Abmahnung.

Hinsichtlich des zurückliegenden Zeitraumes innerhalb dem eine Abmahnung(en) ausgesprochen werden muss und hinsichtlich der Häufigkeit gibt es keine eindeutige Regelung. Dies hängt von der Art des Fahlverhaltens ab. In der Praxis hat sich der Grundsatz herausgestellt, dass innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren wegen des gleichen Fehlverhaltens mindestens 2 Abmahnungen ausgesprochen werden mussten, damit eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt ist, es kann jedoch auch eine Abmahnung ausreichend sein.


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