Rechtsanwalt Michael Baczko .
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  personenbedingte Kündigung

die Eine Kündigung ist aus personenbedingte Gründe gerechtfertigt, wenn diese Gründe auf den persönlichen Eigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten des Arbeitnehmers, also auf einer in seiner Sphäre liegenden "Störquelle" beruhen.

Bei der personenbedingten Kündigung kommt es nicht auf ein Verschulden des Arbeitnehmers an.

Personenbedingte Kündigungsgründe liegen vor, wenn der Arbeitnehmer von seinen persönlichen Voraussetzungen her die Fähigkeit und Eignung verloren (oder nie besessen) hat, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Die hier vorzunehmende Interessenabwägung ist äußerst schwierig.

Der Arbeitgeber muss bei einer personenbedingten Kündigung Beeinträchtigungen eher hinnehmen als bei einer verhaltensbedingten Kündigung.

Der weitaus häufigste Fall der personenbedingten Kündigung ist die Krankheit, die entweder lang andauert (Kündigung wegen langandauernder Erkrankung), häufig auftritt (Kündigung wegen häufiger Kurzzeiterkrankung) oder zu einer Leistungsminderung auf Dauer führt. Es können aber auch andere Gründe, wie z. B. der Entzug der Fahrerlaubnis oder das Fehlen einer Arbeitserlaubnis, personenbedingte Kündigungsgründe sein.


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