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» Zum Buch "Kündigung - Arbeitslos - Was dann?"
Das können Sie in dem Buch lesen :
Wie wehre ich mich gegen eine Kündigung ? Was muss ich bei einem Aufhebungsvertrag beachten ? Arbeitslosengeld und ALG II. Wie vermeide ich eine Sperre ? Wie finde ich einen Job? Wie bewerbe ich mich richtig?
Vorbemerkung :¶
Es ist ein Irrglaube, daß eine Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen nicht gekündigt werden kann und daß jeder Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt.
In Betrieben in denen das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, kann unter Einhaltung der Kündigungsfristen jederzeit das Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitgeber, als auch vom Arbeitnehmer gekündigt werden (siehe weiter unten "In welchen Betrieben gilt das Kündigungsschutzgesetz).
Einen erweiterten Kündigungsschutz genießen nur die Arbeitnehmer , die durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt sind und besondere Personengruppen, wie Schwangere oder Schwerbehinderte, Auszubildende, Mitglieder des Betriebsrates etc.
Bei Schwangeren oder Schwerbehinderten darf auch in Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt, die Kündigung erst ausgesprochen werden, wenn die Zustimmung der für diese Personengruppe zuständigen Stelle vorliegt.
Die Kündigung eines/er Schwerbehinderten oder einer Schwangeren ohne Zustimmung der dafür zuständigen staatlichen Stelle ist unwirksam
Die Unwirksamkeit einer Kündigung einer besonders geschützten Person muss jedoch vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass gegen eine solche unwirksame Kündigung (wenn keine Anhörung erfolgt ist), sei es in Betrieben in denen das Küdnigungschutzgesetz gilt oder nicht gilt, innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage eingereicht werden muss. Wird die Klagefrist versäumt, wird auch eine an und für sich unwirksame Kündigung wirksam.
Selbstverständlich genießen Betriebsräte und Personen , die sich zur Betriebsratswahl aufstellen haben lassen, bzw. die Betriebsratswahl einleiten auch besonderen Kündigungsschutz.
Nunmehr ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben, daß Kündigungen (sowohl des Arbeitgebers, als auch des Arbeitnehmers) nur gültig sind, wenn diese schriftlich erfolgen.
Kündigungsgründe:
Wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt ist, in dem das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, so kann ihm – abgesehen von der außerordentlichen Kündigung – nur aus einem der im Kündigungsschutzgesetz vorgesehenen Gründe gekündigt werden.
Das Arbeitsverhältnis kann aus
- verhaltensbedingten
- personenbedingten
- betriebsbedingten
Gründen gekündigt werden.
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