
Krankheit ist ein klassischer Kündigungsgrund. Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, daß man einem Arbeitnehmer wegen seiner Krankheit nicht kündigen kann. Krankheit ist ein Kündigungsgrund, der in der Person des Arbeitnehmers liegt. Bevor wegen Krankheit gekündigt werden darf, müssen jedoch einige Voraussetzungen gegeben sein. Es muß eine sogenannte negative Zukunftsprognose gegeben sein. Das heißt aus Fehlzeiten in der Vergangenheit und aus dem Gesundheitszustand muß die Prognose abgeleitet werden könne, daß auch in Zukunft mit erheblichen Fehlzeiten zu rechnen ist und hierdurch der Betriebsablauf gestört wird.
Die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Kündigung sind jedoch hoch. Im konkreten Fall ist unbedingt rechtskundiger Rat einzuholen. Dies gilt nicht nur für Arbeitnehmer, sondern insbesondere auch für Arbeitgeber. In der Praxis erweist sich sehr oft, daß Arbeitgeber nicht in der Lage sind eine unangreifbare Kündigung auszusprechen, was zu vermeidbaren finanziellen Einbußen führt. Jedem Arbeitgeber sei deshalb dringendst angeraten vor Ausspruch einer Kündigung Rechtsrat eines Spezialisten für Arbeitsrecht aufzusuchen.
Schema des Bundesarbeitsgerichtes zu krankheitsbedingten Kündigungen
Bei krankheitsbedingten Kündigungen ist eine dreistufige Prüfung vorzunehmen.
Eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen liegt vor, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen.
Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann.
Hinsichtlich der negativen Gesundheitsprognose genügt der Arbeitgeber seiner Darlegungslast zunächst, wenn er die bisherige Dauer der Erkrankung sowie die ihm bekannten Krankheitsursachen darlegt.
Wenn auf die zunächst pauschale Darlegung der bisherigen Krankheitszeit der Arbeitnehmer konkret, gegebenenfalls unter Entbindung seiner Ärzte von der Schweigepflicht dartut, daß mit einer früheren Genesung zu rechnen ist, obliegt nunmehr dem Arbeitgeber der Beweis für die Berechtigung der negativen Prognose, den er in der Regel nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten erbringen kann. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, bei lang anhaltenden Krankheiten sei für die Zukunft mit ungewisser Fortdauer der Krankheit zu rechnen, besteht nicht.